Ausländische Arbeitnehmende in der Schweiz / Grenzgänger
Quellensteuer I
Für ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz sowie für Grenzgänger wird das Einkommen an der Quelle besteuert. Das gesamte Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dieser Personen unterliegt der Quellensteuer. Die Höhe der abgezogenen Quellensteuer ergibt sich aus vorgegebenen Tarif, in welchem die persönlichen Verhältnisse und gesetzlichen Abzüge berücksichtigt werden. Die Steuer wird monatlich direkt vom Lohn in Abzug gebracht und vom Arbeitgebenden an das Kantonale Steueramt Zürich überwiesen.
Der Quellensteuerpflicht unterliegen:
- Ausländische Staatsangehörige, welche nicht die Niederlassungsbewilligung C besitzen, sich jedoch in Winterthur aufhalten und eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben.
- Arbeitnehmende ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die hier insbesondere für kurze Dauer (z.B. mit Bewilligung L), als Wochenaufenthalter oder Grenzgänger in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind.
Nicht quellensteuerpflichtig sind ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung C oder ausländische Staatsangehörige, dessen Partner/in das Schweizer Bürgerrecht besitzt oder über die Niederlassungsbewilligung C verfügt. Diese Personen werden gemeinsam ordentlich besteuert.
Nachträgliche ordentliche Veranlagung ab Steuerperiode 2021
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine quellensteuerpflichtige Person dem Verfahren der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterstehen. Dabei werden die geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern aufgrund der Angaben in der ausgefüllten Steuererklärung ermittelt und veranlagt. Bereits bezahlte Quellensteuern werden zinslos an die ordentlichen Steuern von Bund, Kanton, Gemeinden und Kirchen angerechnet.
Es wird dabei zwischen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung von Amtes wegen und der nachträglichen ordentlichen Veranlagung auf Antrag unterschieden.