Kopfbereich

Direkter Zugriff

Willkommen in Winterthur.

Hauptnavigation

Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung wird unter folgenden Bedingungen von Amtes wegen durchgeführt:

Bei quellensteuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz in Winterthur

  • wenn im Kalenderjahr aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Arbeitsverhältnis) ein Bruttojahreseinkommen von mindestens CHF 120'000 erzielt wird (bei in ungetrennter Ehe lebenden Personen werden für die Ermittlung des Schwellenwerts die Bruttoeinkommen der Ehegatten aus unselbstständiger Tätigkeit nicht zusammengerechnet; bei unterjähriger Steuerpflicht werden für die Berechnung des Schwellenwerts die periodischen Bruttoeinkommen auf zwölf Monate umgerechnet und die aperiodischen Bruttolohnbestandteile ohne Umrechnung miteingerechnet)
  • wenn Verrechnungssteuerguthaben zurückgefordert werden
  • wenn die nicht quellensteuerpflichtigen Einkünfte (z. B. Wertschriften- oder Liegenschaftserträge) mindestens CHF 3'000 betragen
  • wenn das steuerpflichtige Vermögen (z. B. Wertschriften, Liegenschaften) von Einzelpersonen mindestens CHF 80'000 bzw. das steuerpflichtige Vermögen von gemeinsam Steuerpflichtigen mindestens CHF 160'000 beträgt

Bei quellensteuerpflichtigen Personen, die im Ausland ansässig sind

  • wenn stossende Verhältnisse vorliegen

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie Partner von eingetragenen Partnerschaften werden gemeinsam nachträglich ordentlich veranlagt.

Weitere Informationen.

Kontakt Steueramt

Zuständige Stelle

Steueramt Telefon +41 52 267 52 52

Fusszeile