Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
Quellensteuerpflichtige Personen, die nicht von Amtes wegen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen, können bis am 31. März des Folgejahres die Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung beantragen. Dabei gelten für quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich gegenüber solchen mit Ansässigkeit im Ausland unterschiedliche Verfahrensvoraussetzungen.
Mit dieser Antragsmöglichkeit können die quellensteuerpflichtigen Personen eine Gleichbehandlung mit den ordentlich veranlagten Personen erwirken und insbesondere sämtliche abzugsfähigen Aufwendungen, die in den Quellensteuertarifen gar nicht oder bloss pauschal eingerechnet sind, steuermindernd geltend machen.
Dies können beispielsweise folgende Abzüge sein:
- effektive Berufskosten (inkl. Wochenaufenthaltskosten)
- Einkäufe in die berufliche Vorsorge (Pensionskasse BVG / 2. Säule)
- Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
- Selbstgetragene Aus- und Weiterbildungskosten bis maximal CHF 12'000/Jahr
- Kosten für die Drittbetreuung von Kindern
- Alimentenzahlungen
- Schuldzinsen
- Krankheits- und Behinderungsbedingte Kosten