Dies gilt es zu beachten
Hat die quellensteuerpflichtige Person Wohnsitz in Winterthur, ist folgendes zu beachten:
- der Antrag ist elektronisch bis Ende März des Folgejahres beim Kantonalen Steueramt Zürich einzureichen
- bei Formfehlern wird eine Frist zur Nachbesserung von zehn Tagen gewährt
- ein frist- und formgerecht eingereichter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden
- wer im Steuererklärungsverfahren nicht mitwirkt, wird in Anwendung des pflichtgemässen Ermessens veranlagt
- die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht fortgeführt
Ist die quellensteuerpflichtige Person im Ausland ansässig, ist folgendes zu beachten:
- der Antrag ist elektronisch bis Ende März des Folgejahres beim Kantonalen Steueramt Zürich einzureichen
- es muss eine schweizerische Zustell- oder Vertreteradresse bekannt gegeben werden
- bei Formfehlern wird eine Frist zur Nachbesserung von zehn Tagen gewährt
- ein frist- und formgerecht eingereichter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden
- wer im Steuererklärungsverfahren nicht mitwirkt bzw. nicht nachweist, die erforderlichen Voraussetzungen (siehe nachfolgenden Absatz) für die Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung zu erfüllen, dessen Antrag wird abgewiesen
- die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird nur für die aktuelle Periode vorgenommen, d. h. für jedes weitere Steuerjahr muss ein neuer Antrag eingereicht werden
Ist eine quellensteuerpflichtige Person im Ausland ansässig, wird sie nachträglich ordentlich veranlagt, wenn sie im Steuererklärungsverfahren nachweist, dass
- sie mindestens 90% ihrer weltweiten Familieneinkünfte in der Schweiz versteuert
- ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist
- sie Abzüge geltend macht, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens vom Tätigkeitsstaat steuermindernd zu gewähren sind