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Todesfall

Bei einem Todesfall wird die gemeinsame Steuerpflicht eines Ehepaares oder einer eingetragenen Partnerschaft per Todestag beendet und daher ist für den Zeitraum 1. Januar bis zum Todestag eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen. Die überlebende Person ist ab dem Folgetag alleine steuerpflichtig.

Vorgehen bei einem Todesfall

Nach dem Ableben einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz in der Stadt Winterthur leitet die Inventarbehörde des Steueramtes in der Regel zwei Wochen nach der Beerdigung das schriftliche Inventarverfahren ein. Dies besteht aus der Zustellung der folgenden Unterlagen:

  • Inventarfragebogen
  • Tresoröffnungsprotokoll
  • Steuererklärung per Todestag

Wir empfehlen Ihnen, bereits folgende Unterlagen vorzubereiten:

  • Bei Pensionierten: Rentenausweis per Todestag
  • Bei Erwerbstätigen: Lohnausweis per Todestag
  • Bei Selbständigen: Bilanz per Todestag
  • Sämtliche Bank- und Postkontoauszüge per Todestag
  • Aufstellung über Schulden inkl. Hypotheken
  • Darlehensbestätigung
  • Ehevertrag, Erbvertrag und Testament
  • Unterlagen betreffend Lebensversicherung, 3. Säule
  • Aufstellung betreffend Erbvorbezüge / Schenkungen
  • Aufstellung über Bargeld, Schmuck, Antiquitäten, Bilder, Gold
  • Aufstellung der Eigengüter
  • Aufstellung über bisher nicht versteuertes Einkommen / Vermögen
  • Aufstellung über Nutzniessungen

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder am Schalter des Kundschaftscenters zur Verfügung.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt des kantonalen Steueramtes über steuerrechtliche Fragen in Todesfällen.

Erbschein

Falls im Zusammenhang mit dem Todesfall Bankkonti gesperrt wurden, können diese mit einem Erbschein entsperrt werden. Diesen Erbschein können Sie bereits jetzt beim Bezirksgericht Winterthur bestellen. Bitte beachten Sie, dass mit der Bestellung des Erbscheins das Erbe angenommen wird. Falls Sie beabsichtigen das Erbe auszuschlagen, muss dies innert drei Monaten nach Kenntnisnahme des Todesfalls dem Bezirksgericht schriftlich mitgeteilt werden.

Bei Fragen betreffend Erbschein, Testament oder Erbausschlagung bitten wir Sie, sich mit dem Bezirksgericht Winterthur in Verbindung zu setzen:

Bezirksgericht Winterthur
Kanzlei Erbschaftssachen
Lindstrasse 10
8400 Winterthur
Telefon +41 52 234 84 00 (Montag - Freitag 13.30 Uhr - 16.30 Uhr)
E-Mail: kee@gerichte-zh.ch
www.gerichte-zh.ch

Mit diesem Formular kann der Erbschein schriftlich bestellt werden.

Erbschaftssteuer

Für die Erhebung der Erbschaftssteuer wird das Verfahren von Amtes wegen eingeleitet. Die Erbteilung selbst ist jedoch Sache der Erben bzw. des Willensvollstreckers, ebenfalls ist dafür der Einschätzungsentscheid per Todestag nicht zwingend notwendig.

Bei Fragen betreffend Erbschaftssteuer bitten wir Sie, sich mit dem Kantonalen Steueramt Zürich in Verbindung zu setzen:

Kantonales Steueramt Zürich
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Bändliweg 21
Postfach
8090 Zürich
Telefon +41 43 259 37 58
www.steueramt.zh.ch

Weitere nützliche Links

  • Gesetz  über die Erbschafts- und Schenkungssteuer
  • Steuerrechner  für die Erbschafts- und Schenkungssteuer

Weitere Informationen.

Kontakt Steueramt

Zuständige Stelle

Steueramt Telefon +41 52 267 52 52

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