E-Fristerstreckung
Die Finanzdirektion des Kantons Zürich hat entschieden, die ordentliche Frist zur Einreichung der Steuerklärung 2024 für die gesamte Bevölkerung (natürliche Personen) auf den 30. April 2025 zu erstrecken.
Die Fristerstreckung gilt unabhängig davon, wie die Steuererklärung ausgefüllt wird: ob online, mit der Offline-Software oder auf Papier.
Es ist möglich, dass die Online-Fristerstreckung ab Dienstag 1.4.25 vorübergehen nicht funktionieren wird. Dies bis die nötigen technischen Anpassung vorgenommen wurden. Wir bitten Sie um Verständnis.
Ist es Ihnen nicht möglich, innert der gesetzlichen Frist die Steuererklärung einzureichen? Mit dem untenstehenden Online-Formular können Sie eine Verlängerung der Einreichefrist beantragen.
- Fristerstreckungsgesuche müssen bis zum 31. März (Steuerjahr 2024 bis zum 30.4.25) eingereicht werden und werden längstens bis zum 30. November gewährt.
- Verlängerungen von gewährten Fristen müssen vor deren Ablauf eingehen.
- Bitte verwenden Sie die auf der Steuererklärung aufgedruckte AHV Nummer inkl. dazugehörendem Geburtsdatum.
- Telefonische Gesuche werden nicht akzeptiert.
- Eine Fristerstreckung muss jedes Jahr neu beantragt werden.
- Aufgrund der Weisung des Kantonalen Steueramtes werden Gesuche, die schriftlich eingereicht werden, nicht mehr bestätigt.