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Pensionierung

AHV-Renten sowie Renten der beruflichen Vorsorge sind in der Steuererklärung (in der Regel zu 100%) als Einkommen zu deklarieren. Ergänzungsleistungen zur AHV hingegen sind steuerfrei.

Bezogene Kapitalleistungen (Säule 2 oder Säule 3a) sind ebenfalls in der Steuererklärung (4. Seite) aufzuführen. Diese Auszahlungen werden gesondert zum übrigen Einkommen besteuert.

Falls sich aufgrund der Pensionierung die Einkommensverhältnisse stark ändern, teilen Sie uns bitte Ihr erwartetes mutmassliches steuerbares Einkommen mit. Die angepasste provisorische Rechnung werden Sie in 2-3 Wochen erhalten.

Weitere Informationen.

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