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Kinder

Steuern

Für jedes minderjährige oder in der beruflichen Erstausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt, kann ein Kinderabzug geltend gemacht werden.

Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode massgebend. Schliesst ein volljähriges Kind beispielsweise die Erstausbildung im August ab, besteht für die ganze Steuerperiode kein Anspruch auf den Kinderabzug.

Das nachstehende Merkblatt beinhaltet eine Zusammenstellung der Praxis zur Gewährung von Sozialabzügen und Anwendung der Steuertarife für die verschiedenen Familienformen bei den Staats- und Gemeindesteuern sowie bei der direkten Bundessteuer. Insbesondere wird auf die Praxis bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern eingegangen. 

Merkblatt  des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien (ab Steuerperiode 2015)

Weitere detaillierte Informationen können in der Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife (ab Steuerperiode 2015) nachgelesen werden.

Weitere Informationen.

Kontakt Steueramt

Zuständige Stelle

Steueramt Telefon +41 52 267 52 52

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