Benötige ich eine Baubewilligung?
Das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) zählt unter § 309 auf, in welchen Fällen die Durchführung eines baurechtlichen Bewilligungsverfahrens erforderlich ist.
Bei Unsicherheiten lohnt es sich, mit den Projektleitenden des Bauinspektorats Kontakt aufzunehmen.
Bewilligungspflichtig
- Neubauten, Um- und Erweiterungsbauten
- Nutzungsänderungen von baurechtlicher Bedeutung
- Abbruch von Gebäuden in Kernzonen
- wesentliche Geländeänderungen
- Änderungen der Bewirtschaftung / Gestaltung von Grundstücken in der Freihaltezone
- Mauern, geschlossene Einfriedigungen (ab 0,8 m Höhe)
- Schwimmbassins und dergleichen
- Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze
- Privatstrassen
- Aussenantennen
- Reklameanlagen
- Baugrubensicherung auf öffentlichem Grund
- Ramm- und Sprengarbeiten
- die Unterteilung von Grundstücken (Mutationen)
- Ersatz und Erstinstallationen von Feuerungsanlagen
- Lüftungs- und Klimaanlagen
- Beförderungsanlagen
Nicht bewilligungspflichtig
Gemäss § 1 der Bauverfahrensverordnung (BVV) muss kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden für
- Bauten und Anlagen, deren grösste Höhe nicht mehr als 2,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 6 m2 überlagern, (ausser in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Schutz- oder Inventarobjekts, im Bereich von Verkehrsbaulinien)
- Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder Verändern von Öffnungen in solchen Wänden
- Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln
- Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1 m Höhe noch 500 m2 Fläche überschreiten
- Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 0,8 m sowie offene Einfriedigungen
- nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von 1/2 m2 je Betrieb
- nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen von untergeordneter Bedeutung (Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Abortanlagen, Lüftungsaufsätze üblicher Konstruktion usw.)
- Werk- und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr als 1/5 der Grundstücksfläche belegen
- Empfangsantennen, die in keiner Richtung 0,8 m überschreiten
- Sonnenenergieanlagen in zusammenhängender Anlagenfläche auf Dächern, welche weniger als 20 cm vorstehen. Der Gebäudestandort befindet sich in der Landwirtschaftszone oder folgenden Bauzonen: W, WG, QEZ, Z, I, G, Oe. Das Gebäude steht nicht unter Denkmalschutz oder ist nicht im Inventar der schützenswerten Objekte und steht nicht im Gewässerraum oder innerhalb des Uferstreifens. Hier genügt die Meldung.
Diese nicht bewilligungspflichtigen Bauvorhaben müssen aber dennoch die sogenannten materiellen Bauvorschriften einhalten, d. h., sie müssen zum Beispiel die Abstände einhalten, genügend gut gestaltet und in ihre Umgebung eingepasst sein.