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FAQ Steuerrechnung

Wenn Sie Ihre Steuerrechnungen bisher mittels Dauerauftrag bezahlt haben, müssen Sie diesen ändern. Die bisherige Kontonummer ist ab Ende September 2022 nicht mehr gültig. Bitte ersetzen Sie die bisherige Kontonummer in Ihrem Dauerauftrag durch die neue QR-IBAN, die Sie im neuen Einzahlungsschein finden.

Ja. Die provisorische Steuerrechnung erhalten Sie jeweils Ende Mai. Falls Sie es wünschen, können Sie bereits ab Januar (nicht früher) mit Einzahlungen beginnen. Diese Zahlungen werden dann bei der provisorischen Rechnung berücksichtigt. Falls Sie Einzahlungsscheine wünschen, setzen Sie sich bitte mit uns in . Wir können Ihnen auch bereits die provisorische Rechnung aufgrund Ihrer geschätzten Faktoren zustellen.

Ja. Die Wiedereinzahlung des Vorbezuges gibt dem Vorsorgenehmer Anspruch auf zinslose Rückerstattung der seinerzeit für den Vorbezug bezahlten Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern. Für die Rückerstattung der Steuern auf Wohneigentumsvorbezüge ist von der steuerpflichtigen Person innert drei Jahren nach Wiedereinzahlung ein schriftliches Gesuch an diejenige Steuerbehörde zu richten, die seinerzeit den Steuerbetrag erhoben hat. Das Gesuch für die Rückforderung von Staats- und Gemeindesteuern, die in Winterthur erhoben wurden,  ist zu richten an:

Steueramt Winterthur
Abteilung Bezug
8403 Winterthur

Das Gesuch ist für die Rückforderung der direkten Bundessteuer zu richten an:

Kantonales Steueramt Zürich
Dienstabteilung Bundessteuer
Postfach
8090 Zürich  

Dem Gesuch ist je eine Bescheinigung beizulegen über:

  • die Rückzahlung, wobei die Vorsorgeeinrichtung hierfür das offizielle Formular der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Formular WEF) zu verwenden hat. Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt der steuerpflichtigen Person eine Kopie dieser Bescheinigung für die Rückforderung zu.
  • das im Wohneigentum investierte Vorsorgekapital (gestützt auf einen Registerauszug der Eidgenössischen Steuerverwaltung)
  • den an das Steueramt Winterthur bzw. den Bund entrichteten Steuerbetrag
  • Angaben der Kontoverbindung für die Rückzahlung

Im System, der Gegenwartsbemessung wird die Steuer für das laufende Jahr im selben Jahr provisorisch erhoben. Die definitive Veranlagung kann jedoch erst im nächsten Jahr vorgenommen werden, wenn die Steuererklärung für das Vorjahr eingereicht wurde. Die Rechnung für das aktuelle Jahr ist daher nur provisorisch. Je nachdem ob sich das Einkommen/Vermögen entgegen der provisorischen Faktoren erhöht oder vermindert hat, erfolgt bei der definitiven Rechnung eine Nachzahlung oder Gutschrift.

Am besten teilen Sie uns dies so schnell wie möglich mit. Mittels Online-Formular Anpassung provisorische Rechnung können Sie uns Ihr neues mutmassliches Einkommen übermitteln. Sie können uns die neuen steuerbaren Faktoren auch telefonisch oder auf dem Postweg mitteilen.

Nutzen Sie dazu unser E-Steuerkonto!

Mit unserem E-Steuerkonto haben Sie die Möglichkeit, online Einsicht in Ihre Steuerkonti zu erhalten. Folgende Services werden Ihnen dabei angeboten: 

  • Übersicht der Saldi über alle Steuerkonti
  • Übersicht über erhaltene Rechnungen und einbezahlte Beträge
  • Kontoauszüge drucken
  • Suchfunktion für Beträge 
  • Generieren von ESR-Referenzzeilen für Einzahlungen via E-Banking
  • Abo-Dienst für den jährlichen Erhalt von blanko Einzahlungsscheinen zur Bezahlung der provisorischen Rechnung
  • Auszahlungskonto erfassen/mutieren
  • Zahlungsabkommen vereinbaren

Profitieren Sie von unserer Dienstleistung und behalten Sie den Überblick über Ihre Steuern.

Hier geht es zur Anmeldung/Registrierung für das E-Steuerkonto.

Vereinbaren Sie mit uns eine Zahlungsabmachung. Bitte beachten Sie aber, dass bei Ratenzahlungen und Stundungen die Zinsen zu Lasten des/der Steuerpflichtigen weiterlaufen.

Seit Einführung des neuen Steuergesetzes 1999 gilt ein neues Zinssystem. Alle Zahlungen, die Sie bis zum 30. September der entsprechenden Steuerperiode leisten, werden zu ihren Gunsten verzinst. Bei Überweisungen, die nach dem 30. September bei uns eintreffen, wird Zins belastet. Durch diese konsequente Verzinsung ist der Skonto hinfällig geworden. Der Zinssatz beträgt bis 31. Dezember 2019 0,5%. Ab 1. Januar 2020 beträgt dieser 0.25%.

Steuerguthaben von definitiven Schlussrechnungen werden grundsätzlich ausbezahlt. Sofern in einem anderen Steuerjahr eine offene Forderung besteht, werden Guthaben grundsätzlich auf diese Steuerjahre umgebucht. Umbuchungen auf offene Steuerjahre werden Ihnen mit detaillierten Kontoauszügen mitgeteilt.

Steuerguthaben von provisorischen Rechnungen werden periodisch geprüft und nur situativ ausbezahlt.

 

 

Anfrage bez. direkte Bundessteuer sind zu richten an:

Kantonales Steueramt Zürich
Dienstabteilung Inkasso
Bändliweg 21
8090 Zürich

Telefon 043 259 59 59

Sie erhalten die provisorische Rechnung für das aktuelle Jahr Ende Mai des aktuellen Jahres. Wenn Sie die Steuererklärung für das Vorjahr bis Ende Mai des aktuellen Jahres einreichen, wird die provisorische Rechnung für das aktuelle Jahr aufgrund der Faktoren der Steuererklärung des Vorjahres erstellt. Wenn Sie die Steuererklärung für das Vorjahr später einreichen, werden für die provisorische Rechnung des aktuellen Jahres die Faktoren gemäss Steuererklärung des Vorvorjahres verwendet.

Der Regierungsrat hat beschlossen, dass die Verrechnungssteuern ab 01.01.2017 schneller gutgeschrieben werden. Durch diesen Systemwechsel verändert sich der Ablauf der Gutschrift wie folgt:

bisher am Beispiel Fälligkeiten 2015:

  • Deklaration in Wertschriftenverzeichnis/Steuererklärung 2015 und Entscheid über Rückerstattungsanspruch im Einschätzungsverfahren 2015
  • Gutschrift in Steuerrechnung 2016, Valuta 30.06.2016, sofern Steuererklärung 2015 bis dann eingereicht wurde

Übergangsjahr 2017: Fälligkeiten 2016, Valuta 30.06.2017, und 2017, Valuta 31.03.2018, mit der Steuerrechnung 2017

inskünftig am Beispiel Fälligkeiten 2018:

  • Deklaration in Wertschriftenverzeichnis/Steuererklärung 2018 und Entscheid über Rückerstattungsanspruch im Einschätzungsverfahren 2018
  • Gutschrift in Steuerrechnung 2018, Valuta 31.03.2019, sofern Steuererklärung 2018 bis dann eingereicht wurde 

Bitte benutzen Sie das Online-Formular Kontoverbindung, um uns Ihre Bank- oder Postverbindung mitzuteilen. Ferner steht Ihnen das E-Steuerkonto für diverse Services zur Verfügung.

Ausgleichszinsen sind keine Verzugszinsen. Die Idee des Ausgleichszinses ist, dass niemand bevorzugt bzw. benachteiligt wird, wenn die Schlussrechnung mit einer Nachbelastung, früh oder eben erst spät zugestellt wird. Muss ein Steuerpflichtiger den Steuerbetrag erst spät begleichen, so könnte er zum Beispiel diesen Betrag vorher zinsbringend anlegen. Diese Ungleichbehandlung soll durch den Ausgleichszins "ausgeglichen" werden.  Weitere Informationen dazu finden Sie in diesem Merkblatt.

Ein Antrag für ein Zahlungsabkommen oder eine Stundung der direkten Bundessteuer kann online eingereicht werden. Auch ein Antrag für eine korrigierte provisorische Rechnung oder eine Adressänderung, sowie sonstige Mitteilungen bez. der direkten Bundesssteuer, können online eingereicht werden. Sie können all dies im Online-Schalter der direkten Bundessteuer vornehmen.

Weitere Informationen.

Kontakt Steueramt

Zuständige Stelle

Steueramt Telefon +41 52 267 52 52

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