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Einkünfte aus Liegenschaften

Einkünfte aus Liegenschaften

Als steuerbares Einkommen gelten Miet- und Pachtzinseinnahmen sowie der Wert der Eigennutzung (Eigenmietwert). Als Eigenmietwert ist der nach der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 (Weisung 2009) vom 12. August 2009" festgelegten Mietwert einzusetzen.

In Ausnahmefällen kann auf den errechneten Eigenmietwerten ein Einschlag gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Eigentümer/die Eigentümerin einer Liegenschaft zufolge Verminderung des Wohnbedürfnisses (z. B. Wegzug der Kinder) nur noch einen Teil des Wohneigentums nutzt. Die Praxis geht davon aus, dass bei Wohneigentum mit vier bis sechs Zimmern eine Unternutzung nicht vorliegt, wenn zwei oder mehr Personen darin wohnen. Weitere Details zum Einschlag bei tatsächlicher Unternutzung entnehmen Sie bitte der Weisung der Finanzdirektion.

Auf den errechneten Eigenmietwerten kann in Härtefällen ein Einschlag gewährt werden, wenn der Eigenmietwert höher ist als 1/3 der Einkünfte, welche dem Eigentümer einer Liegenschaft und den zu seinem Haushalt gehörenden selbständig steuerpflichtigen Personen (volljährige Kinder, Konkubinatspartner) zur Deckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehen. Weitere Details zum Einschlag auf dem Eigenmietwert in Härtefällen entnehmen Sie bitte der Weisung der Finanzdirektion.  

Weitere Informationen.

Kontakt Steueramt

Zuständige Stelle

Steueramt Telefon +41 52 267 52 52

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