FAQ Volljährige
Alle Personen profitieren von den Staatsleistungen und sollen darum auch einen symbolischen Beitrag daran leisten. Anders als bei den ordentlichen Steuern wird bei der Personalsteuer Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt. Unabhängig davon, ob Sie viel oder kein Einkommen generieren oder Vermögen besitzen, beträgt die Personalsteuer immer Fr. 24.--.
Im Jahr, in welchem Sie 18 Jahre alt werden, werden Sie selbständig steuerpflichtig. Das heisst, dass Sie in diesem Jahr die erste provisorische Rechnung erhalten und im darauffolgenden Jahr die erste Steuererklärung.
Für das laufende Jahr erhalten Sie eine provisorische Rechnung. Die Faktoren dieser Rechnung beruhen in der Regel auf Ihren Steuerzahlen des letzten Jahres. Schlussendlich bezahlen Sie aber für das laufende Jahr, aufgrund der in diesem Jahr generierten Einkommen und aufgrund des Vermögens am Ende der Steuerperiode, Steuern. Erst im kommenden Jahr können wir Ihnen, aufgrund Ihrer Steuererklärung, in der Schlussrechnung mitteilen, wie hoch die effektive Steuerforderung ausfällt. Die provisorischen Steuerforderungen können Sie im Verlauf des Jahres bezahlen. Für die Begleichung der Schlussrechnung bleiben Ihnen 30 Tage. Bei grösseren Veränderungen im Einkommen bzw. Vermögen empfehlen wir Ihnen Kontakt mit uns aufzunehmen. Gerne können wir Ihnen dann die provisorische Rechnung anpassen, und Sie können die Steuern dann begleichen, wenn Sie auch effektiv das Geld zur Verfügung haben. Durch dieses Vorgehen geraten Sie mit den Steuern auch nicht in Rückstand.
Schenkungen unterliegen nicht der Einkommenssteuer und müssen somit nicht als Einkommen versteuert werden (§ 24 lit. a., StG ZH). Auf der vierten Seite der Steuerklärung bei Punkt 50 sollte aber bei "Schenkungen" ein entsprechender Eintrag gemacht werden.
Ja. Beide Einkommen müssen Sie auf der zweiten Seite der Steuererklärung unter Punkt 1.1 bzw. 1.2 deklarieren. Bei den Berufsauslagen (Punkt 11.1 auf der Seite 3) können Sie entsprechende Abzüge geltend machen.
Im Kanton Zürich setzt die Besteuerung bei alleinstehenden Personen bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 6'700.-- ein. Da Sie von Ihren Einkünften Abzüge wie beispielsweise Berufsauslagen oder Versicherungsprämien abziehen können, werden Sie bei einem jährlichen Nettolohn von Fr. 12'000.-- (je nach Umfang der Abzüge) keine oder wenige Einkommenssteuer bezahlen müssen.
Ja. Auch ein Auto muss in der Steuererklärung auf der vierten Seite unter Punkt 30.4 deklariert werden. Sie können das Auto aber jedes Jahr um 40 Prozent abschreiben. Wenn Sie zum Beispiel letztes Jahr ein Auto für Fr. 40’000 gekauft haben, müssen Sie jetzt Fr. 24'000 als Vermögen einsetzen (60 Prozent von Fr. 40’000). Nächstes Jahr sind es wieder minus 40 Prozent – Sie tragen also Fr. 14'400 ein. Und so weiter.
Da das Auto bei einem Leasing nicht Ihnen sondern der Leasingfirma gehört, müssen Sie in der Steuererklärung nichts deklarieren. Die Gebühren die Sie für die sogenannte Gebrauchsüberlassung der Leasingfirma bezahlen, können Sie aber auch nicht bei den Abzügen geltend machen.
Mit Erreichen der Volljährigkeit sind Sie verpflichtet, all Ihre Vermögenswerte und die daraus fliessenden Erträge zu deklarieren. Während Ihre Eltern Ihre Depotwerte nicht mehr deklarieren müssen, müssen Sie diese im Wertschriftenverzeichnis versteuern.
Ein Abzug für Autokosten (70 Rappen pro Kilometer) kann nur dann geltend gemacht werden, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt, wenn Sie über eine Stunde Zeit sparen, wenn Sie das Auto während der Arbeitszeit auf Verlangen Ihres Arbeitgebers ständig benötigen oder wenn es Ihnen unmöglich ist, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Nutzen Sie das Auto aus Komfort- oder Bequemlichkeitsgründen, ist im Steuergesetz kein Abzug dafür vorgesehen.
Auch während Ihrer Abwesenheit dreht sich die "Steuerwelt" weiter. Sie erhalten eine Steuererklärung ggf. auch eine Schlussrechnung oder einen Veranlagungsentscheid. Am besten bezeichnen Sie eine Person, welche für Sie Ihre Post entgegennehmen und allenfalls auch für Sie in Stellvertretung handeln kann. So können Sie Ihre Auszeit geniessen und erleben auch nach Ihrer Rückkehr keine unangenehmen Steuer-Überraschungen.
Kein Problem. Wir haben Verständnis dafür, wenn Sie die Steuererklärung nicht bis zu diesem Zeitpunkt ausfüllen können. Denken Sie einfach vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Steuererklärung daran eine Fristverlängerung einzureichen. Am besten und schnellsten machen Sie dies hier.