Unterhalts- und Verwaltungskosten
Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Die Abzüge können entweder auf Grund einer Pauschale oder der tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden.
Die Pauschale wird in Prozenten des deklarierten Bruttomietertrages (bei vermieteten Liegenschaften abzüglich Entschädigungen für Heizung, Warmwasser und Treppenhausreinigung) berechnet und beträgt 20% für jede Liegenschaft. Wird der Pauschalabzug beansprucht, können (mit Ausnahme der Baurechtszinsen) keine weiteren Abzüge geltend gemacht werden.
Werden die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht, ist der Steuererklärung eine Aufstellung über diese Aufwendungen (mit Datum, Art der Leistung, Empfänger, Beträge usw.) beizulegen.
Den abzugsfähigen Unterhaltskosten gleichgestellt sind Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen, soweit diese Massnahmen nicht subventioniert sind.
Weitere Details zu den abzugsfähigen Unterhaltskosten finden Sie in folgenden Dokumenten:
- Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften.
- Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Behandlung von Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bei Liegenschaften des Privatvermögens.