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Liegenschaftenbewertung

Liegenschaftenbewertung

Der Wert der Eigennutzung (Eigenmietwert) wird gemäss § 21 StG den steuerbaren Einkünften zugerechnet. Gemäss § 39 StG wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Der Regierungsrat erlässt die für eine durchschnittlich gleichmässige Bewertung der Eigenmiet- und Vermögenssteuerwerte notwendigen Dienstanweisungen. 

Der Regierungsrat hat am 12. August 2009 die Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009», verabschiedet, was eine generelle Neubewertung für alle Eigentümer von Liegenschaften und Stockwerkeigentum auslöste. 

In die Steuererklärung sind folgende Werte einzutragen:  

Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum zu Wohnzwecken

In der Regel gelten die für die Steuerperiode 2009 berechneten Werte (Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert) auch für die aktuelle Steuerperiode unverändert weiter.

Auf Grund der Software-Anpassung wurde im Jahr 2015 eine Neubewertung erstellt, die sich aber nicht oder nur minim von der Bewertung des Jahres 2009 unterscheidet. Somit können die Werte vom 2015 in die Steuererklärung eingetragen werden. 

Für neu erstellte Liegenschaften oder für neu begründetes Stockwerkeigentum, nach umfassender Totalrenovation, nach Abbruch von Gebäuden, sowie nach Handänderungen erfolgt eine ausserordentliche Neubewertung der entsprechenden Liegenschaft. In diesen Fällen erhalten Personen mit Grundeigentum in der Stadt Winterthur vom Steueramt der Stadt Winterthur anfangs Jahr die entsprechende Neubewertung ihrer Liegenschaft. Bei auswärtigen Liegenschaften erhalten Sie die entsprechenden Mitteilungen vom zuständigen Gemeindesteueramt.

Neubauten, welche von der kantonalen Gebäudeversicherung noch nicht geschätzt worden sind, können von uns mangels Gebäudedaten noch nicht bewertet werden. In diesem Fall können Sie in der Steuererklärung provisorische Werte einsetzen (z.B. Steuerwert = 70% des Kaufpreises). Sobald die Schätzung der kantonalen Gebäudeversicherung vorliegt, erhalten Sie von uns die Mitteilung betreffend die steuerbaren Werte. 

Mehrfamilien- und Geschäftshäuser, sowie Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken

Die Vermögenssteuerwerte von Mehrfamilien- und Geschäftshäusern, sowie Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken können Sie selbst ermitteln, indem Sie den Ertrag mit 7,05% kapitalisieren (Jahresertrag geteilt durch 7,05 mal 100). Der Ertrag bestimmt sich nach der Gesamtheit der von den Mietern geleisteten Entschädigungen. Ein allfälliger Mietwert der vom Eigentümer und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen selbst genutzten Räumen ist zum Mietertrag hinzuzuzählen. Wurden Mieter vertraglich zur Übernahme von üblicherweise vom Eigentümer zu tragenden Unterhaltskosten und Abgaben verpflichtet, so ist der Wert dieser Leistungen zum vereinbarten Mietzins hinzuzuzählen. Ausser Betracht fallen Vergütungen der Mieter für Heizung, Warmwasser, Treppenhausreinigung, Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen, Gebühren für die Kehrichtentsorgung sowie Gebühren für Wasser, Abwasser und für die Abwasserreinigung. Den so berechneten Vermögenssteuerwert können Sie direkt in das Liegenschaftenverzeichnis unter «Verkehrswert» übertragen.

Als Eigenmietwert einer selbst benutzten Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus ist 70% einer vergleichbaren Miete einzusetzen.

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