FAQ Einkünfte
Grundsätzlich sind alle Nebenerwerbseinkünfte steuerpflichtig. Aus diesem Grund sind sie auch in der Steuererklärung anzugeben.
Ja. Solche Mitarbeiteraktien gelten als geldwerte Leistungen und sind damit Lohnbestandteil. Weitere Details dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen.
Das Dienstaltersgeschenk ist voll als Einkommen zu versteuern (kein Freibetrag). Es muss in der Steuererklärung in der Ziffer 1 (Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit) zusammen mit dem Lohn angegeben werden. Oft ist es im Lohnausweis schon im Nettolohn enthalten.
Nein. Dies gilt nicht als Einkommen. Einzig das steuerbare Vermögen wird sich erhöhen und der Betrag muss als Erbvorbezug auf der letzten Seite der Steuererklärung aufgeführt werden. Bei direkten Nachkommen wird im Kanton Zürich auch keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer erhoben.
Gehören zu den Einkünften IV-Nachzahlungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Somit erfolgt eine verminderte Besteuerung, indem die Steuerprogression gebrochen wird.
Unterstützungsleistungen wie Pflegebeiträge, Hilflosenentschädigungen, Ergänzungsleistungen, Beihilfen, Arbeitslosenhilfen und Gemeindezuschüsse, welche Bezügern von AHV-, IV- und UVG-Leistungen ausgerichtet werden, sind nicht steuerbar. Sofern jedoch behinderungsbedingte Kosten oder Krankheits- / Unfallkosten geltend gemacht werden, sind die Leistungen aufwandmindernd zu berücksichtigen.
Nein. Unterstützungsleistungen wie Pflegebeiträge, Hilflosenentschädigungen, Ergänzungsleistungen, Beihilfen, Arbeitslosenhilfen und Gemeindezuschüssen, welche Bezügern von AHV-IV- und UVG-Leistungen ausgerichtet werden, sind nicht steuerbar.
Ja. Gewinne aus Lotterien, Tombolas und Wettbewerben sind generell steuerpflichtig. Über den zu deklarierenden, steuerbaren Anteil von Naturalpreisen erteilt Ihnen das Steueramt Auskunft. Bei gewonnen Fahrzeugen ist der Verkehrswert (Katalogpreis) als Einkommen zu versteuern.
Gewinne aus Spielbankenspielen, welche in Schweizer Casinos erzielt werden, sind wie bisher steuerfrei.
Steuerfrei bis zu Fr. 1 Mio. sind Gewinne aus Online-Teilnahmen an Spielbankenspielen, sofern diese in der Schweiz zugelassen sind und Gewinne aus der Teilnahme an Grossspielen, wie Lotto, Sportwetten und grossen Geschicklichkeitsspielen (Beispiel: Online-Jass von Swisslos). Vollumfänglich steuerfrei sind Gewinne aus zugelassenen Kleinspielen, wie z. B. Kleinlotterien, Tombolas und Sportwetten, welche nicht automatisiert, nicht online und nicht interkantonal durchgeführt werden.
Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen, die der Verkaufsförderung dienen, sind bis Fr. 1'000 steuerfrei. Gewinne mit einem Wert von mehr als Fr. 1'000, auch Naturalpreise wie z. B. ein Auto, sind vollumfänglich steuerbar.
Vollumfänglich steuerbar sind Gewinne aus ausländischen bzw. in der Schweiz nicht zugelassenen Spielen.
Stipendien müssen nicht versteuert werden, sofern die während der Ausbildung ausgerichteten Stipendien zusammen mit den übrigen Einkünften nicht mehr als die Ausbildungskosten und den notwendigen Lebensunterhalt decken.
Nein, Gemäss § 52 werden Steuerpflichtige erstmals für die Steuerperiode, in der sie mündig werden, selbständig eingeschätzt. Bis dahin werden minderjährige Kinder zusammen mit ihren Eltern eingeschätzt. Ausgenommen davon sind jedoch Erwerbseinkünfte von Minderjährigen. Diese müssen grundsätzlich nicht von den Eltern, sondern vom minderjährigen Kind versteuert werden.
Da von einem - sich im normalen Rahmen bewegenden - Lehrlingslohn nach allen Abzügen kaum mehr ein steuerbares Einkommen verbleibt, wird in der Praxis auf eine Besteuerung dieses Einkommens verzichtet.
Ab dem Jahr der Volljährigkeit muss dann aber vom Sohn eine Steuererklärung ausgefüllt und der Lohn deklariert werden (kein Freibetrag). Die entsprechenden Abzüge können selbstverständlich analog geltend gemacht werden.