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FAQ Abzüge

Abzüge
  • Steuerperiode 2019: Fr. 6'826 (mit 2. Säule) / Fr. 34'128 (ohne 2. Säule)
  • Steuerperiode 2020: Fr. 6'826 (mit 2. Säule) / Fr. 34'128 (ohne 2. Säule)
  • Steuerperiode 2021: Fr. 6'883 (mit 2. Säule) / Fr. 34'416 (ohne 2. Säule)
  • Steuerperiode 2022: Fr. 6'883 (mit 2. Säule) / Fr. 34'416 (ohne 2. Säule)
  • Steuerperiode 2023: Fr. 7'056 (mit 2. Säule) / Fr. 35'280 (ohne 2. Säule)
  • Steuerperiode 2024: Fr. 7'056 (mit 2. Säule) / Fr. 35'280 (ohne 2. Säule)

Bevor Sie wieder abzugsfähige Einkäufe in Ihre Pensionskasse tätigen können, muss der Wohneigentumsförderung (WEF) Vorbezug zurückbezahlt werden. Die aufgrund des WEF Vorbezuges bezahlten Staats- und Gemeindesteuern und Bundessteuern können zurückgefordert werden.

Ja. Es sind alle Liegenschaften zu deklarieren, unabhängig davon ob sich das Objekt im In- oder Ausland befindet. Das Steueramt wird eine Steuerausscheidung vornehmen, wobei der Vermögensanteil in der Schweiz zum Steuersatz des Gesamtvermögens besteuert wird.

Ja. Die Höhe des Abzuges ist davon abhängig, ob Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) geleistet wurden oder nicht. Wurden Beiträge an die 2. Säule geleistet, so können in der Steuerperiode 2024 max. Fr. 7'056.- in Abzug gebracht werden. Sind keinerlei Beiträge entrichtet worden, so können höchstens 20% des Erwerbsersatzeinkommens, max. aber Fr. 35'280.- in Abzug gebracht werden. Mit der Aussteuerung entfällt jedoch die steuerliche Abzugsberechtigung der getätigten Einzahlungen in die 3. Säule a.

In der Steuerperiode gelten noch die tieferen Ansätze, da in dieser Steuerperiode noch Beiträge an die 2. Säule und 3. Säule geleistet wurden.

Ja. Die bezahlten AHV-Beiträge können von allen Steuerpflichtigen, unabhängig vom Alter und der Erwerbssituation, unter Ziffer 16.1 abgezogen werden.

Zu diesem Thema gibt es ein ausführliches Merkblatt vom kantonalen Steueramt Zürich.

Ja. Der Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten kann geltend gemacht werden, wenn anstelle des Erwerbseinkommen Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosenversicherung oder Mutterschaftsgeld deklariert wird. Für ab Jahr 2007 registrierte Partnerschaften ist das Vorgehen genau gleich.

Nein. Freiwilligenarbeit, welche üblicherweise mit einem Stundenansatz von Fr. 25.- bescheinigt wird, kann nicht von den Steuern abgezogen werden.

Wird ein Erwerbseinkommen oder ein Erwerbsersatzeinkommen (ALV) in der Steuererklärung deklariert, so kann der Pauschalabzug für übrige Berufsauslagen geltend gemacht werden. Diese Kosten decken die Aufwendungen für die Stellensuche.

Ein Arbeitszimmerabzug kann dann gewährt werden, wenn regelmässig ein wesentlicher Teil der beruflichen Arbeit zu Hause erledigt werden muss, weil der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Die Steuerpflichtigen müssen zudem in ihrer Privatwohnung über einen besonderen Raum verfügen, der zur Hauptsache beruflichen und nicht privaten Zwecken dient. Wird ein Abzug für ein Arbeitszimmer geltend gemacht, sind die entsprechenden Beweismittel der Steuererklärung beizulegen.

Wer nur aus Gründen der persönlichen Annehmlichkeit Arbeiten zu Hause verrichtet, obwohl ein Arbeitsplatz vom Arbeitgeber zur Verfügung steht, kann keinen Abzug geltend machen. Wird ein Abzug für eine Arbeitszimmer geltend gemacht, sind die entsprechenden Beweismittel der Steuererklärung beizulegen (Bestätigung des Arbeitsgebers, etc.). Die Kosten für die Benützung eines privaten Arbeitszimmers sind in der pauschale für die übrigen Berufsauslagen enthalten.

Berechnung Anteil Arbeitszimmer analog des Unternutzungsabzuges (vgl. ZStB Nr. 21.2). Beim "Smart-Working", wo den Mitarbeitern im Unternehmen (nur) flexible Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, kann i. d. R. kein privater Arbeitszimmerabzug geltend gemacht werden.

Ja. Die Kosten für Fremdbetreuung können unter gewissen Voraussetzungen (vgl. Wegleitung) geltend gemacht werden.

Nein. Es handelt sich um private Lebenshaltungskosten, welche steuerlich nicht geltend gemacht werden können.

Zu diesem Thema gibt es ein ausführliches Kreisschreiben  der Eidg. Steuerverwaltung Bern.

Bei Sprachaufenthalten können grundsätzlich die Kosten wie Schulkosten, Flug, Mehrkosten oder Unterkunft/Verpflegung, im Zusammenhang mit der Schule, geltend gemacht werden. Allenfalls unter Berücksichtigung eines Privatanteils.

Abzugsberechtigt sind nur diejenigen Arbeitskleider, die ausschliesslich Berufs- und Arbeitszwecken dienen wie Berufsmäntel, Berufsschürzen, Überkleider, Gummistiefel, etc. Die entsprechenden Aufwendungen sind in der Pauschale für die übrigen Berufsauslagen enthalten. Ausgeschlossen sind jedoch Kleider, die aufgrund der beruflichen Stellung getragen werden müssen wie Anzüge, Krawatten, Haute Couture-Mode etc.

Bei für die Weiterbildung angeschafften Werkzeugen wie Computer, EDV-Programme, etc. sind die Kosten unter Abzug eines angemessenen Privatanteils anrechenbar.

Nein. Ausbildungskosten der Kinder sind Lebenshaltungskosten und können nicht abgezogen werden. Bis Beendigung der Erstausbildung steht den Eltern jedoch der Kinderabzug zu.

Ja. Sofern die Eltern für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommen und ihnen somit ein Kinderabzug zusteht, können sie die von ihnen getragenen Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten abziehen. Ein Selbstbehalt von 5% des Nettoeinkommens ist jedoch zu beachten.

Bei minderjährigen Kindern:

  • Wer Alimente leistet kann diese abziehen dafür keinen Kinderabzug tätigen.
  • Wer die Alimente erhält muss diese als Einkommen versteuern. Dafür ist ein Kinderabzug möglich.

Bei mündigen Kindern, die in der beruflichen Erstausbildung stehen:

  • Wer Alimente zahlt kann diese nicht abziehen, dafür ist der Kinderabzug möglich.
  • Wer die Alimente erhält muss diese nicht versteuern, dafür kann kein Kinderabzug geltend gemacht werden.

Mündigkeit während der Steuerperiode:

Abzug bzw. Besteuerung der Alimente bis und mit dem Monat in dem das Kind mündig wird. Für den Kinderabzug gelten die gleichen Regeln wie oben bei mündigen Kindern.

Bitte beachten Sie dazu auch das Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien (ab Steuerperiode 2015) sowie die Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife (ab Steuerperiode 2015).

Geldzahlungen ins Ausland sind grundsätzlich anhand von Post- oder Bankbelegen nachzuweisen. Aus diesen Belegen muss sowohl der Leistende als auch der Empfänger klar ersichtlich sein. Ausserdem muss ein Bedürftigkeits- oder Rentenausweis der unterstützten Person vorhanden sein, damit ein Unterstützungsabzug gewährt werden kann.

Von anerkannten Wochenaufenthaltern können als Berufsauslagen zusätzlich abgezogen werden:

  • Die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung (Fr. 3'200/Jahr), sofern keine Kochmöglichkeit in der Wohnung vorhanden ist.
  • Die tatsächlichen Kosten (ortsübliche Miete) für ein auswärtiges Zimmer.
  • Die Kosten der wöchentlichen Heimkehr (Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels). Dabei ist zu beachten, dass der Fahrkostenabzug bei der Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. 5'000.- und bei der Direkten Bundessteuer auf Fr. 3'000.- beschränkt ist.

Nein. Ein Leasingvertrag stellt keinen Kreditvertrag dar und begründet somit auch keine verzinsliche Kapitalschuld.

Von den steuerbaren Gewinnen aus nicht steuerfreien Geldspielen können 5%, jedoch höchstens Fr. 5'000.-, als Einsatzkosten abgezogen werden. Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme von Online-Spielbankenspielen können die effektiven Einsätze, maximal Fr. 25'000.- abgezogen werden.

Weitere Informationen.

Kontakt Steueramt

Zuständige Stelle

Steueramt Telefon +41 52 267 52 52

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