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FAQ Lebenssituation

Nein. Arbeitslosigkeit oder reduzierte Arbeitstätigkeit ist nicht mit Erwerbsunfähigkeit oder beschränkter Erwerbsfähigkeit gleichzustellen. Daher kann der Abzug nicht gewährt werden.

Beide Ehegatten sind rückwirkend auf den 01.01. des Trennungsjahres als Einzelperson steuerpflichtig. Sämtliche Zahlungen, die vor der Trennung an die gemeinsame Rechnung geleistet wurden, werden gemäss § 180 STG beiden Ehegatten je zur Hälfte gutgeschrieben. Das gleiche gilt auch für umgebuchte Steuerguthaben aus früheren Schlussrechnungen, die noch die gemeinsame Steuerpflicht betrafen. Falls eine andere Aufteilung gewünscht wird, muss eine schriftliche Mitteilung, von beiden Ehegatten unterschrieben, erfolgen. Für ab Jahr 2007 registrierte Partnerschaften ist das Vorgehen genau gleich.

Bitte benutzen Sie dazu das Formular  Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen

Es muss eine Steuererklärung mit sämtlichen Einkünften eingereicht werden. Also auch jene Einkünfte vom Ausland. Legen Sie der Steuererklärung einen Nachweis über die bezahlten Quellensteuern bei. Die genaue Prüfung erfolgt dann durch das Steueramt.

Wir benötigen von Ihnen das Formular Gesuch um Sperrung der Daten des Steuerregisters.

Sie werden für das ganze 2016 dort besteuert, wo Sie am 01.01.2016 wohnhaft waren.

Sie werden für das ganze 2017 dort besteuert, wo Sie am 31.12.2017 wohnhaft sind.

Sie werden für das ganze Jahr dort besteuert, wo Sie am 31.12. wohnhaft waren. Allfällig bereits bezahlte Steuern und Verrechnungssteuern werden Ihnen ausbezahlt.

Nein. Ab der Steuerperiode 2014 (Steuererklärung 2014, welche im Jahr 2015 einzureichen ist) werden Ehegatten / eingetragene Partner und Partnerinnen bereits im Jahr der Heirat gemeinsam (zum Verheiratetentarif) besteuert.

Falls die gemeinsame provisorische Rechnung voraussichtlich stark von den effektiven Faktoren abweicht, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit die Rechnung angepasst werden kann.

Die Rechtsgrundlagen  sind im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz geregelt sowie in der Verordnung  zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz geregelt.

Melden Sie sich mindestens 4 Wochen vor Ihrer Abreise bei uns. Wir werden Sie dann über den genauen Ablauf informieren. 

Anstelle der TIN-Nummer (Steueridentifikationsnummer) verwenden Sie bitte Ihre AHVN13-Nummer. Diese finden Sie auf Ihrem AHV-Ausweis oder Ihrer Krankenkassen-Karte. Sie ist 13-stellig und beginnt mit 756.

Weitere Informationen.

Kontakt Steueramt

Zuständige Stelle

Steueramt Telefon +41 52 267 52 52

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