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Erbschaft/Schenkung

Sämtliche Schenkungen, Erbvorbezüge, Erbschaften oder Beteiligungen an Erbengemeinschaften (auch wenn die Erbteilung noch nicht erfolgt ist) sind in der Steuererklärung zu deklarieren. 

Erbschaftssteuer

Der Erbschaftssteuer wird anlässlich des Vermögensüberganges (z.B. aufgrund Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag etc.) erhoben.

Sofern die Erbschaft nur durch einen Erben erworben wurde oder nur eine Person das Recht zur Nutzung an der ganzen Erbschaft hat und die steuerbare Leistung nach dem Todestag des Erblassers/der Erblasserin fällig geworden ist, ist die Rückerstattung der Verrechnungssteuer im ordentlichen Verfahren zu verlangen. Ansonsten ist das Formular Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen zu verwenden. 

Schenkungssteuer

Für sämtliche steuerbare Schenkungen hat der Empfänger/die Empfängerin innert drei Monaten nach Vollzug der Schenkung unaufgefordert eine Schenkungssteuererklärung beim Kantonalen Steueramt Zürich einzureichen. 

Weitere Details zur Erbschafts- und Schenkungssteuer finden Sie im entsprechenden Merkblatt

Kontaktadresse:

Kantonales Steueramt Zürich
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Bändliweg 21
Postfach
8090 Zürich
Telefon +41 43 259 37 58

Weitere nützliche Links

  • Gesetz  über die Erbschafts- und Schenkungssteuer
  • Steuerrechner  für die Erbschafts- und Schenkungssteuer

Weitere Informationen.

Kontakt Steueramt

Zuständige Stelle

Steueramt Telefon +41 52 267 52 52

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