Erbschaft/Schenkung
Sämtliche Schenkungen, Erbvorbezüge, Erbschaften oder Beteiligungen an Erbengemeinschaften (auch wenn die Erbteilung noch nicht erfolgt ist) sind in der Steuererklärung zu deklarieren.
Erbschaftssteuer
Der Erbschaftssteuer wird anlässlich des Vermögensüberganges (z.B. aufgrund Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag etc.) erhoben.
Sofern die Erbschaft nur durch einen Erben erworben wurde oder nur eine Person das Recht zur Nutzung an der ganzen Erbschaft hat und die steuerbare Leistung nach dem Todestag des Erblassers/der Erblasserin fällig geworden ist, ist die Rückerstattung der Verrechnungssteuer im ordentlichen Verfahren zu verlangen. Ansonsten ist das Formular Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen zu verwenden.
Schenkungssteuer
Für sämtliche steuerbare Schenkungen hat der Empfänger/die Empfängerin innert drei Monaten nach Vollzug der Schenkung unaufgefordert eine Schenkungssteuererklärung beim Kantonalen Steueramt Zürich einzureichen.
Weitere Details zur Erbschafts- und Schenkungssteuer finden Sie im entsprechenden Merkblatt.
Kontaktadresse:
Kantonales Steueramt Zürich
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Bändliweg 21
Postfach
8090 Zürich
Telefon +41 43 259 37 58
Weitere nützliche Links
- Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer
- Steuerrechner für die Erbschafts- und Schenkungssteuer