Kopfbereich

Direkter Zugriff

Willkommen in Winterthur.

Hauptnavigation

Grundlagen

Steuerpflicht

Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, welche bei der Veräusserung von Grundstücken einen Gewinn erzielen. Steuerpflichtige haben dem Steueramt innert 30 Tagen nach erfolgter Handänderung die Steuererklärung samt Belegen einzureichen. Diese Frist ist erstreckbar.

Steuerfälle

  • Gewöhnliche Handänderungen: Kauf, Abtretung
  • Wirtschaftliche Handänderungen: Rechtsgeschäfte, durch welche die Verfügungsgewalt an Grundstücken übertragen wird, wie:
    Übertragung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft
    Ausübung eines Kaufrechtes zugunsten eines Dritten
    dauernde und wesentliche Belastung eines Grundstückes gegen Entgelt (z.B. Ausnützungsübertragung)

Steueraufschub

Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Besteuerung aufgeschoben bei:

  • Eigentumswechsel durch Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung
  • Handänderung unter Ehegatten aus Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge an den Unterhalt der Familie oder scheidungsrechtlicher Ansprüche
  • Landumlegungen und Umstrukturierungen von Unternehmen
  • Verkauf einer dauernd selbst genutzten Liegenschaft, sofern der Erlös innert zwei Jahren in ein gleich genutztes Ersatzgrundstück in der Schweiz investiert wird (Ersatzbeschaffung)

Steuerberechnung Grundstückgewinn

Als steuerbarer Grundstückgewinn gilt die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem Veräusserungserlös.

Weitere Informationen.

Kontakt Steueramt

Zuständige Stelle

Steueramt Telefon +41 52 267 52 52

Fusszeile