Anlagekosten
Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.
Liegt die für die Grundstückgewinnsteuer massgebende Handänderung mehr als zwanzig Jahre zurück, kann der Steuerpflichtige anstelle des seinerzeitigen Erwerbspreises den Verkehrswert des Grundstückes vor zwanzig Jahren in Anrechnung bringen. Auf Anfrage hin wird das Steueramt diesen Verkehrswert berechnen.
Wertvermehrende Aufwendungen
Bei der Grundstückgewinnsteuer können die wertvermehrenden Aufwendungen zur Anrechnung gebracht werden. Sie sind von den werterhaltenden Aufwendungen abzugrenzen. Wertvermehrend sind Aufwendungen, welche die Beschaffenheit eines Grundstückes dauernd verbessern und bei der Veräusserung noch vorhanden sind. Darunter fallen z.B. die Kosten für:
- Neubauten
- Anbauten wie Wintergarten, Garage, Balkon
- Ausbauten wie Dachstock als Wohnraum, zusätzliche Nasszelle, Alarmanlage
- Erschliessung von Bauland wie Erstellung von Strassen, Kanalisationen
- Anschluss an Kabelfernsehen, Glasfasernetz
- Erwerb von Weg- und anderen Rechten gegen Entgelt
Anrechenbar sind grundsätzlich nur wertvermehrende Aufwendungen der letzten 20 Jahre bzw. seit dem Erwerb, falls dieser später erfolgte.
Werterhaltende Aufwendungen
Werterhaltend sind Aufwendungen, für Renovationen, Unterhalt, Ersatz und Reparatur eines Grundstückes. Darunter fallen z.B. die Kosten für:
- Fassadenrenovation inkl. energetische Massnahmen
- Ersatz von Dach und Fenstern, sanitären Anlagen und Küchen
- Erneuerung der Heizung
Solche Aufwendungen sind bei der Einkommenssteuer als Liegenschaftenunterhalt geltend zu machen. Aufwendungen für ein Grundstück, welche bereits bei der Einkommenssteuer deklariert und akzeptiert worden sind, können nicht nochmals bei der Grundstückgewinnsteuer als wertvermehrend angerechnet werden.
Mäklerprovision
Nach Steuergesetz können nur die beim Kauf und Verkauf effektiv bezahlten Mäklerprovisionen in der üblichen Höhe als Teil der Anlagekosten anerkannt werden (in der Regel 2% des Kaufpreises plus Mehrwertsteuer). Eigenhonorare der Verkäuferschaft sowie Mäklerprovisionen an nahe Verwandte sind grundsätzlich nicht anrechenbar. Hat die Verkäuferschaft den Verkauf selber in die Wege geleitet, können neben den Insertionskosten keine weiteren Unkosten geltend gemacht werden.
Insertionskosten
Anrechenbar sind die beim Kauf und Verkauf effektiv bezahlten Insertionskosten. Darunter fallen z.B. die Kosten für Inserate in Printmedien und im Internet sowie Werbemassnahmen per Flyer oder Aushang. Es können nur spezifische Aufwendungen, welche nachweislich das Verkaufsobjekt betreffen, angerechnet werden (keine Pauschalabzüge).
Handänderungskosten
Anrechenbar sind die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräusserung bezahlten Gebühren des Notariates und Grundbuchamtes (inkl. Handänderungssteuer bis zu deren Aufhebung per 1.1.2005). Nicht anrechenbar sind beispielsweise die Kosten für die Errichtung von Schuldbriefen.
Liegt der Erwerb der Liegenschaft mehr als 20 Jahre zurück, sind nur noch die Handänderungsabgaben beim Verkauf anrechenbar.