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Regenwasserbewirtschaftung

Zur Bewirtschaftung von Regenwasser gibt es klare gesetzliche Vorgaben, deren Ziele durch die Umsetzung von Schwammstadt-Prinzipien unterstützt werden

Das Prinzip der Schwammstadt orientiert sich am natürlichen Wasserkreislauf. Dabei geht es nicht nur darum, das Wasser im natürlichen Kreislauf zu belassen, sondern es auch gezielt zur Bewässerung und Kühlung zu verwenden.
Zur Bewirtschaftung von Regenwasser gibt es klare gesetzliche Vorgaben, deren Ziele durch die Umsetzung von Schwammstadt-Prinzipien unterstützt werden.

Versickerung ist eine gesetzliche Vorgabe

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Gemäss Artikel 7 des Gewässerschutzgesetzes ist Regenwasser in erster Priorität zu versickern – dies gilt explizit auch für das Baugebiet. Nicht verschmutztes Regenwasser (zum Beispiel Dachwasser) darf also nicht abgeleitet werden, sondern ist vor Ort zu versickern – in der Regel auf dem Grundstück, auf dem es anfällt. Eine vollständige Versickerung ist allerdings nicht auf allen Böden möglich. Zudem muss stark verschmutztes Regenabwasser abgeleitet werden.
Schwammstadt-Massnahmen erhöhen die Kapazität der Oberflächen, Wasser aufzunehmen. Erreicht wird dies über eine Vielzahl von Möglichkeiten; von Baumrigolen über Dachbegrünungen bis hin zu natürlichen Regenwasserrückhaltebecken.

Bei schwachen Niederschlägen vermag die Kanalisation das anfallende Wasser zur Kläranlage abzuleiten. Sobald es stärker regnet, nehmen Regenüberläufe und Regenbecken ihre Funktion auf und entlasten einen Teil des Mischabwassers in die Gewässer.
Die Kanalisation ist in der Regel auch für starke Gewitterregen gewappnet. Bei aussergewöhnlich intensiven Regenfällen, wie sie maximal alle 10 Jahre auftreten, kann sie jedoch überlastet werden, wodurch es zu Rückstaus in den Häusern oder Abheben von Kanaldeckeln kommen kann. Eine höhere Versickerungsrate reduziert dieses Risiko.
Im Gegensatz zur Kanalisation sind die Gewässer auf ein Ereignis ausgelegt, wie es alle hundert Jahre einmal auftritt. Unsere Oberflächengewässer können das Abwasser aus der Kanalisation in der Regel also aufnehmen. In Winterthur betrifft dies vor allem Mattenbach, Eulach und Töss.

Das Gewässerschutzgesetz verbietet explizit, dass stetig anfallendes Sauberwasser an die Kanalisation angeschlossen ist. Darunter fällt insbesondere Wasser, welches in Sicker- und Drainageleitungen gefasst wird. Eine Abtrennung dieses Wassers ist aber nicht so einfach möglich, weil historisch bedingt viele Sickerleitungen existieren, die damals legal erstellt wurden und weiterhin benötigt werden, um Rückstaus in Gebäude zu verhindern. Mit der Möglichkeit von wasserdichten Bauweisen können Sickerleitungen heute allerdings nicht mehr bewilligt werden.
Die Abtrennung des sauberen Fremdwassers ist auch aus wirtschaftlicher Sicht sehr sinnvoll, da das stetig fliessende Wasser insbesondere die Kläranlage massiv belastet und entsprechende Kosten verursacht. Der Anteil des Fremdwassers beträgt bei trockenem Wetter 20 bis 25% des Gesamtzuflusses zur Kläranlage.

Aufgrund der häufiger auftretenden Starkregen ist dem Problem des oberflächlich abfliessenden Regenwassers, insbesondere an Hanglagen im Siedlungsgebiet, besondere Beachtung zu schenken. In diesem Zusammenhang wichtig sind die rechtlichen Vorgaben des Zivilgesetzbuches: Jede Grundeigentümerin und jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, das Wasser aufzunehmen, welches vom oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst (Regenwasser, Schneeschmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind). Zudem ist es den Parteien untersagt, den natürlichen Ablauf zum Schaden des Nachbarn zu verändern (ZGB Art. 684 und fortfolgende).

Weitere Informationen.

Zuständige Stelle

Entwässerung Telefon +41 52 267 54 72

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