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Quellensteuer

Der Quellensteuer unterliegen einerseits ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C mit Wohnsitz bzw. steuerrechtlichem Aufenthalt in Winterthur und andererseits im Ausland wohnhafte Personen, welche in Winterthur selbständig Einkünfte erzielen.

Die Quellensteuer wird nicht von der steuerpflichtigen Person selber bezahlt, sondern direkt vom Arbeitgebenden bzw. Veranstalter, Versicherer usw. vor der Auszahlung in Abzug gebracht und an das zuständige Steueramt entrichtet.

Sie finden bei uns alle wichtigen Formulare, Tarife sowie rechtliche Grundlagen zur zürcherischen Quellensteuer.

Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende, die eine Korrektur ihrer Quellensteuer oder die Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung wünschen, müssen ihre Anträge elektronisch über ZHServices bis am 31. März des auf die Steuerperiode folgenden Jahres einreichen. Diese Frist gilt auch für deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die eine Bescheinigung des Arbeitsgebers über die Nichtrückkehr an mehr als 60 Arbeitstagen (Formular Gre-3) einreichen wollen.

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