FAQ Steuererklärung
Grundsätzlich sind Steuererklärungen bis zum 31. März einzureichen. Fristverlängerungen können mittels unserem Online-Formular zur Fristerstreckung vorgenommen werden.
Das Gesuch zur Fristerstreckung muss vor Ablauf der Frist schriftlich oder mittels Online Formular beim Gemeindesteueramt eingereicht werden.
Nein. Eine Fristverlängerung ist nicht mehr möglich. Die Steuererklärung muss innert der in der Mahnung angesetzten Frist eingereicht werden. Die Fristen müssen vor Ablauf gewährt werden. Eine Fristerstreckung muss jedes Jahr neu beantragt werden.
Wer die Steuererklärung trotz Mahnung nicht einreicht, wird nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. Zudem droht eine Busse.
Physische Steuererklärungen sind wie folgt zu adressieren:
Stadt Winterthur – Steuererklärung
c/o Scan-Center Zürich
Postfach
8010 Zürich
Gegen den Einschätzungsentscheid (Staats- und Gemeindesteuern) oder die Veranlagungsverfügung (Direkte Bundessteuer) können die Steuerpflichtigen und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich (handschriftlich unterzeichnet) Einsprache erheben (§ 140 Abs. 1 StG). Diese Einsprache ist einzureichen bei:
Kantonales Steueramt Zürich
Dienstabteilung Akten- und Datenpflege
Zentrales Register & Datenpflege
Bändliweg 21
Postfach
8090 Zürich
Die Frist von 30 Tagen ist nicht erstreckbar. Einsprachen per E-Mail oder Fax sind ungültig (gem. Verwaltungsgerichtsentscheid vom 25.10.2006).
Bei Unterlassung der Einsprache wird die Einschätzung rechtskräftig.
Nein. Gemäss Verwaltungsgerichtsentscheid vom 25.10.2006 muss die Einsprache schriftlich, mit eigenhändiger Originalunterschrift erfolgen.
Um ein späteres Nachsteuer- und Bussenverfahren zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, fristgerecht (30 Tage nach Zustellung) schriftliche Einsprache gegen die zu tiefe Ermessenseinschätzung zu erheben.
Diese Einsprache ist einzureichen bei:
Kantonales Steueramt Zürich
Dienstabteilung Akten- und Datenpflege
Zentrales Register & Datenpflege
Bändliweg 21
Postfach
8090 Zürich
Ja. Die Steuererklärung muss jährlich ausgefüllt und eingereicht werden, auch bei gleichbleibenden Einkünften.
Ja. Ab der Steuererklärung 2002 sind Sie verpflichtet, sämtliche im fraglichen Jahr erhaltenen Kapitalleistungen in der Steuererklärung zu deklarieren. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Kapitalleistung bereits besteuert wurde oder nicht. Auch die zum Zeitpunkt des Ausfüllens und Einreichens der Steuererklärung bereits besteuerten Kapitalleistungen sind in der Steuererklärung aufzuführen.
Im Kanton Zürich werden Erbengemeinschaften nicht separat besteuert. Es gibt daher kein Steuererklärungs-Formular "Erbengemeinschaften". Einkommen und Vermögen aus unverteilten Erbschaften sind ab dem, auf den Todestag folgenden Tag von den einzelnen Erben anteilsmässig (entsprechend ihrer Erbquote) zu versteuern, bzw. in der Steuererklärung wie folgt zu deklarieren:
- Erträge aus beweglichem Vermögen (z.B. Dividenden aus Aktien, Zinsen von Sparkonti etc.) --> Ziffer 5.3
- Erträge aus unbeweglichem Vermögen (Liegenschaften) --> Ziffer 6.4
- Schuld- / Hypothekarzinsen --> Ziffer 12.0
- Bewegliches Vermögen (z.B. Bankguthaben, Steuerwert Aktien etc.) --> Ziffer 30.5
- Steuerwert Liegenschaft(en) --> Ziffer 31.0
- Schulden (Darlehen, Hypotheken etc.) --> Ziffer 34.0
Der Steuererklärung ist zudem eine Aufstellung über Vermögen und Ertrag der Erbengemeinschaft beizulegen.
Grundsätzlich ist die Steuererklärung von der steuerpflichtigen Person persönlich zu unterzeichnen. In der Praxis wird die Unterschrift des Vertreters bei Verhinderung der steuerpflichtigen Person wegen schwerer Krankheit oder Landesabwesenheit anerkannt.
Bei Fragen betreffend IPV wenden Sie sich bitte an die SVA.
Sämtliche Weisungen und Merkblätter des Zürcher Steuerbuches finden Sie hier.
Der Antrag auf pauschale Steueranrechnung ist einzureichen bei:
Kantonales Steueramt
Bändliweg 21
Postfach
8090 Zürich
Die Formulare für die pauschale Steueranrechnung / Rückbehalt USA (DA-1, etc.) finde Sie hier.
Die Formulare für die Rückerstattung der ausländischen Quellensteuern (R-D1 etc.) und der Verrechnungssteuer (Formular 25, etc.) können auf der Homepage der eidgenössischen Steuerverwaltung heruntergeladen werden.
Die Formulare DA-1, etc. und R-D1 etc. können zudem beim
Kantonalen Steueramt Zürich
Steueranrechnungen
Bändliweg 21
Postfach
8090 Zürich
Tel. +41 43 259 38 02
angefordert oder persönlich beim Empfang bezogen werden.
Hier finden Sie die entsprechende Verordnung.
Es gelten die gleichen Grundsätze wie für alle Selbstanzeigen. Eine Selbstanzeige ist, unter Einhaltung der übrigen Bedingungen, so lange möglich, als keine Steuerbehörde Kenntnis von der Hinterziehung hat. Selbstanzeigen für bisher nicht deklarierte Konten in AIA-Staaten werden deshalb zugelassen, ausser die Hinterziehung sei tatsächlich bereits entdeckt worden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Steueramt die AIA-Meldung des ausländischen Kontos mit dem Steuerdossier des betroffenen Steuerpflichtigen vergleicht und feststellt, dass das Konto in der Vergangenheit nicht deklariert worden ist.