Wegzug in eine andere Zürcher Gemeinde
Bei Wegzug in eine andere Zürcher Gemeinde sind natürliche Personen für die Steuerperiode des Wegzugsjahres grundsätzlich nicht mehr in Winterthur steuerpflichtig. Die neue Wohnsitzgemeinde ist auch für die Rückerstattung aller Verrechnungssteuern für die Fälligkeiten des Wegzugsjahres zuständig. Die allenfalls für diese Steuerperiode bereits entrichteten Steuern sind dem Steuerpflichtigen in der Regel zurückzuerstatten. Eine Vergütung kann aber gekürzt oder verweigert werden, wenn Einschätzungen aus Vorperioden noch nicht rechtskräftig veranlagt sind oder noch Ausstände aus früheren Jahren bestehen.