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Häufige Fragen

Wenn Sie sich in der Gemeinde Winterthur aufhalten oder wohnen, können Sie sich an die Sozialberatung Winterthur wenden.

Sie haben Anrecht auf Sozialhilfe, wenn Sie sich in einer Notlage befinden. Das heisst, wenn Sie nicht genug Geld haben, um sich zu versorgen oder den Unterhalt ihrer Familie zu bezahlen. Sie erhalten aber erst dann Sozialhilfe, wenn keine anderen Hilfen und Unterstützungen verfügbar sind oder diese nicht ausreichen.

Mit dem Online-Sozialhilferechner können Sie einschätzen, ob Sie allenfalls Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben.

Wenn Sie bei der Anmeldung Vermögen haben, dürfen Sie einen Teil davon behalten und bekommen trotzdem Sozialhilfe. Das ist der Freibetrag. Für Einzelpersonen ist der Freibetrag 4000 Franken, für Paare 8000 Franken und je Kind Fr. 2000 Franken, jedoch maximal 10 000 Franken pro Unterstützungsfall.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie und Ihre Angehörigen die Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich telefonisch unter 052 267 56 34 oder über das Kontaktformular (unter diesem Link) bei der Sozialberatung Winterthur melden.

Wenn Sie kein Anrecht haben in der Schweiz zu bleiben und keine Aufenthaltsbewilligung haben, bekommen Sie keine Sozialhilfe. Je nach Situation kann geprüft werden, ob Ihnen Nothilfe ausbezahlt werden kann.

Wenn Sie in einer Ausbildung sind und Ihre Eltern Sie finanziell nicht unterstützen können, erhalten Sie Stipendien. Sozialhilfe erhalten Sie nur in Ausnahmefällen.

Die Informationen dazu finden Sie hier.

Die Sozialhilfe unterstützt Sie mit wirtschaftlicher und persönlicher Hilfe.

Mit der wirtschaftlichen Hilfe ist das Geld gemeint, das Sie erhalten, um vor Armut und Ausgrenzung geschützt zu sein. Sie können damit die notwendigen Ausgaben bezahlen und bescheiden leben. Zu den notwendigen Ausgaben gehören: Lebensmittel, Kleider, öffentlicher Verkehr, die Wohnkosten, Kosten für die Grundversicherung der Krankenkasse usw.. Die Höhe der Unterstützung ist abhängig von Ihrer individuellen Lebenssituation, z.B. ob Sie alleine oder mit einer oder mehreren Personen zusammenleben. Die Sozialhilfe kann auch zusätzliche Leistungen abdecken. Diese Leistungen nennt man «situationsbedingte Leistungen». Beispiele dafür sind:

  • Kosten für den Arbeitsweg ohne Zone Winterthur, wenn jemand in einer anderen Stadt oder Gemeinde arbeitet;
  • Kosten für Fremdbetreuung von Kindern, wenn die Eltern arbeiten
  • krankheitsbedingte oder behinderungsbedingte Kosten, zum Beispiel spezielle Schuheinlagen, Brillen und ähnliches

Die persönliche Hilfe soll Sie dabei unterstützen, mit belastenden Situationen besser umgehen zu können. Wenn Sie als arbeitsfähig eingestuft werden, können Sie dazu verpflichtet werden, an Programmen teilzunehmen. In diesen Programmen erhalten Sie Unterstützung bei der Arbeitssuche und / oder bei der Eingewöhnung an einen Arbeitsplätz. Persönliche Hilfe erhalten Sie, damit Sie möglichst alles selber machen können und nicht von anderen Personen abhängig sind.

Die Rechte und Pflichten sind im Sozialhilfegesetz festgehalten. .

Die Bundesverfassung und das Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich garantiert ein Recht auf Hilfe in Notlagen. Die Mitarbeitenden der Sozialen Dienste unterstehen dem Amtsgeheiminis und müssen sorgfältig mit Ihren Personendaten umgehen.

Sie haben Anspruch darauf, persönlich angehört und korrekt beraten zu werden. Zudem haben Sie ein Anrecht auf einen schriftlichen Entscheid über die finanzielle Unterstützung. . Gegen einen schriftlichen Nichteintretens- oder Ablehnungs-Entscheid können Sie innert 30 Tagen Einsprache bei der Hauptabteilung Sozialberatung Winterthur, Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur, erheben.

Weitere Informationen zu Ihren Rechten können Sie dem Merkblatt «Rechte und Pflichten» entnehmen. Das finden Sie in verschiedenen Sprachen hier.

Sie müssen alles tun, was in Ihrer Kraft steht, um Ihre Notlage zu verbessern oder zu beheben. Zudem müssen Sie einen aktiven Beitrag zu ihrer sozialen und beruflichen Integration leisten. Dies bedeutet beispielsweise, eine Arbeitsstelle zu suchen, sich bei einer Sozialversicherung anzumelden oder an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen. Sie werden dabei von den zuständigen Sozialarbeitenden bei den Integrationsbemühungen aktiv unterstützt.

Sozialhilfebeziehende sind verpflichtet, richtig und vollständig Auskunft über ihre finanzielle Situation zu geben. Veränderungen der persönlichen und finanziellen Situation müssen sie den Sozialen Diensten umgehend mitteilen.

Wenn Sie Ihre Pflichten verletzten, können die Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen gestrichen und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt gekürzt werden.

Weitere Informationen zu Ihren Pflichten können Sie dem Merkblatt «Rechte und Pflichten» entnehmen. Das finden Sie in verschiedenen Sprachen hier.

Ja. Sie können Sie sich bei der Sozialberatung Winterthur melden. Die Mitarbeitenden der Sozialberatung geben Ihnen gerne Auskunft, an welche Beratungsstelle Sie sich wenden können.

Die Sozialberatung berechnet den Betrag, den Sie benötigen. Für die Berechnung werden Ihre Einnahmen (z.B. Lohn, Versicherungsleistungen oder Unterhaltszahlungen) zusammengezählt und Ihrem Bedarf gegenübergestellt. Was fehlt, um den Bedarf zu decken, erhalten Sie als Sozialhilfe ausbezahlt.

Für junge Erwachsene im Alter von 18 bis 25 Jahre gelten spezielle Regelungen, sie erhalten etwas weniger Geld.

Für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (VAA) sowie für unterstützte Personen nach kantonaler Asylverordnung oder Nothilfeverordnung (AS) gelten reduzierte Ansätze.

Der Bedarf setzt sich aus verschiedenen Punkten zusammen:

  • Grundbedarf

Dazu gehören Essen, Kleider, Putzmittel, Körperpflege, Gesundheitspflege, Zeitungen, Bücher, Radio, TV und anderes mehr. Weitere Informationen zum Grundbedarf für den Lebensunterhalt in der Sozialhilfe nach den SKOS-Richtlinien sind hier zu finden.

Je nachdem, wie Ihre persönliche Situation ist, gelten unterschiedliche Beträge. Die verschiedenen Beträge finden Sie in diesem Dokument.

  • Wohnkosten (Miete) und Wohnnebenkosten (z.B. Heizung und Strom). Auch hier gelten je nach persönlicher Situation verschiedene Maximalbeträge. Diese finden Sie in diesem Dokument.

  • Medizinische Grundversorgung

Die Krankenkassenprämie wird während der Unterstützungsdauer von der Sozialberatung Winterthur bezahlt. Auch Kostenbeteiligungen im Rahmen der Grundversicherung werden durch die Sozialberatung übernommen. Nicht versicherte Kosten werden hingegen nicht übernommen.

  • Grundversorgende situationsbedingte Leistungen

Es gibt Kosten, die nur in bestimmten Situationen anfallen. Das sind z.B. Kosten für medizinische Hilfsmittel, Zahnbehandlungen. Dabei achtet die Sozialberatung darauf, dass finanzierten Leistungen kostengünstig, einfach und zweckmässig sind.

  • Fördernde situationsbedingte Leistungen

Solche Leistungen dienen z.B. der Verbesserung der Chancen für eine selbständige, von der Sozialhilfe unabhängige Lebensführung. Dabei achtet die Sozialberatung darauf, dass die durch die Sozialhilfe finanzierten Kosten fachlich begründet sind und in einem angemessenen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen.

Wichtig: Grundversorgende und fördernde situationsbedingte Leistungen können von der Sozialberatung nur übernommen werden, sie die Kosten vorgängig prüfen konnte. Deshalb müssen Sie rechtzeitig einen Antrag stellen. Wenn dieser bewilligt wird, erhalten Sie eine schriftliche Kostengutsprache. Erst dann dürfen Sie die Leistung beziehen.

In der Zeit, in der Sie Sozialhilfe erhalten, werden folgende Einnahmen angerechnet:

  •  alle Einkommen (Löhne, Auszahlungen von Versicherungen, Allimente usw.)
  • Erlös, den Sie erhalten, wenn Sie gebundene Vermögenswerte verkaufen. Das heisst, das Geld, das Sie erhalten, wenn Sie zum Beispiel Ihren Schmuck, Ihr Auto, Ihr Haus usw. verkaufen.
  • Kredite, Darlehen oder Geldgeschenke, die Sie aufnehmen oder bekommen.

Ja. Auf Ihr Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt (Lohn) wird ein Einkommens-Freibetrag (EFB) gewährt. Die Höhe des EFB richtet sich nach Ihrer Situation. Die verschiedenen EFB können Sie diesem Dokument entnehmen.

Wenn Sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls länger als einen Monat kein Erwerbseinkommen haben, wird kein EFB gewährt.

Wenn Sie nicht erwerbtätig sind und eine Leistung erbringen, die Ihre soziale und / oder berufliche Integration fördert oder aufrechterhält, so kann diese Leistung mit einer Zulage (IZU) finanziell anerkannt werden. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine IZU ausbezahlt werden kann und wie hoch die verschiedenen IZU sind, können Sie diesem Dokument entnehmen. 

Nein. Schulden können in der Regel nicht übernommen werden.

Es ist wichtig, dass Sie sich frühzeitig bei der Sozialberatung melden, also bevor Sie Schulden anhäufen. Denn Sozialhilfe kann nicht rückwirkend ausgerichtet werden, d. h. für die Zeit vor Ihrer Anmeldung.

Sie dürfen Haustiere haben. Sie erhalten aber kein zusätzliches Sozialhilfegeld für Ihre Tiere. Das Tierfutter und anderer Tierbedarf müssen Sie aus dem sogenannten Grundbedarf finanzieren.

Wenn Sie Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen, müssen Sie – soweit zumutbar – auf Ihr eigenes Vermögen (Geld, Schmuck, Auto usw.) zurückgreifen. Motorfahrzeuge sind grundsätzlich zu verkaufen.

Liegt der Wert Ihres Fahrzeuges unter der Vermögensfreibetragsgrenze, kann ein Verkauf nicht verlangt werden. Die Unterhaltskosten für ein Auto können in der Sozialhilfe aber nicht berücksichtigt werden. Deshalb wird geprüft, welche Unkosten das private Motorfahrzeug tatsächlich verursacht und ob Sie diese Unkosten tragen können. Das heisst, ob Sie diese Kosten bezahlen können, ohne dafür Schulden zu machen. Auch dürfen mit unterstützte Familienmitglieder nicht darunter leiden. Wenn Sie die Kosten nicht tragen können, kann Ihnen die Auflage erteilt werden, das Nummernschild zu deponieren.

Wenn ein Motorfahrzeug für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nötig ist, wird ein Verkauf nicht zwingend vorausgesetzt. In diesem Ausnahmefall wird geprüft, ob die Unterhaltskosten im Sozialhilfebudget eingerechnet werden können.

Solange die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfe erfüllt sind. Während des Bezuges von Sozialhilfe wird jährlich der Anspruch auf Sozialhilfe eingehend überprüft. Dazu müssen Sie Ihren Antrag erneuern, indem Sie ein Formular ausfüllen und Unterlagen einreichen, zum Beispiel Kontoauszüge.

In folgenden Fällen müssen Sie Sozialhilfe zurückzahlen:

Während des Bezugs von Sozialhilfe müssen Sie Sozialhilfe zurückzahlen, wenn Sie:

  • Sozialhilfe erhalten haben, obwohl Sie darauf gar kein Anrecht gehabt hätten;
  • von einer Versicherung Geld erhalten haben;
  • Geld erben oder auf eine andere Art Geld erhalten.

Wenn Sie nach dem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe viel Geld erhalten, müssen Sie Sozialhilfe zurückbezahlen, wenn Sie:

  • ein Haus, ein Grundstück verkaufen, das Sie während dem Sozialhilfebezug besessen haben;
  • viel Geld erben oder auf eine andere Art viel Geld erhalten;
  • durch eigene Arbeitsleistung in derart finanziell günstige Verhältnisse gelangen, dass eine Rückerstattung angemessen erscheint.

Nichts zurückzahlen müssen Sie hingegen, wenn Sie Ihr Guthaben der Pensionskasse beziehen oder wenn Sie nach dem Bezug von Sozialhilfe einen üblichen Arbeitslohn erhalten.

Die Sozialhilfebehörde und die Sozialberatung Winterthur setzen sich für eine konsequente Verhinderung von unrechtmässigem Sozialhilfebezug ein. Bei unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen über 2’500 Franken wird eine Strafanzeige eingereicht.

Was die Sozialbehörde und die Sozialberatung der Stadt Winterthur unternehmen, um unrechtmässigen Sozialhilfebezug zu verhindern und welche Schritte eingeleitet werden, wenn jemand unrechtmässig Sozialhilfe bezieht, steht in diesem Dokument:

Verhinderung von unrechtmässigem Sozialhilfebezug

Wie viele unrechtmässige Sozialhilfebezüge in Winterthur jährlich aufgedeckt werden, ist diesem Faktenblatt zu entnehmen:

Faktenblatt zu unrechtmässigen Sozialhilfebezügen 2020

Hinweise auf unrechtmässigen Leistungsbezug aus der Bevölkerung werden durch die Sozialberatung per Mail (sozialedienste@win.ch) oder telefonisch (052 267 56 34) entgegengenommen. Der gemeldete Sachverhalt wird abgeklärt und es werden die notwendigen Massnahmen eingeleitet. Aus Datenschutzgründen können wir keine Auskünfte über die Abklärungen geben.

Weitere Informationen.

Zuständige Stelle

Sozialberatung Telefon +41 52 267 56 34

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