Coronavirus: Mietzinserlass für betroffenes Gewerbe in städtischen Liegenschaften und Entschädigungsregel für Leistungsvereinbarungen
Gewerbetreibenden, die in städtischen Liegenschaften eingemietet sind oder diese im Baurecht nutzen und wegen angeordneter Betriebsschliessungen Umsatzeinbussen erlitten haben, werden die Mietzinse und Baurechtszinse für die Dauer der Einschränkung teilweise erlassen. Sodann regelte der Stadtrat den Umgang mit städtischen Leistungsvereinbarungen. Der Stadtrat hilft diesen Betrieben damit, die Coronakrise zu überstehen.
Angesichts der Entwicklung der Covid-19-Pandemie hat der Bundesrat Ende Dezember 2020 beziehungsweise im Januar 2021 einen zweiten Lockdown angeordnet. Die damit einhergehenden Beschränkungen des wirtschaftlichen Lebens beeinträchtigen einen grossen Teil der Unternehmen in der Stadt Winterthur. So auch Gewerbetreibende, die in städtischen Liegenschaften eingemietet sind oder diese im Baurecht nutzen. Aufgrund der ganz oder teilweise ausbleibenden Einnahmen sind viele in finanzielle Engpässe geraten, da Fixkosten wie Löhne und Mieten weiterhin bezahlt werden müssen. Angesichts der aussergewöhnlichen Lage haben Bund und Kanton diverse Massnahmenpakete zur finanziellen Unterstützung unterschiedlicher Zielgruppen beschlossen. In Ergänzung dieser staatlichen Hilfsmassnahmen hat der Stadtrat entschieden, bei den städtischen gewerblichen Miet- und Baurechtsverhältnissen sowie bei den Restaurants zusätzliche Unterstützungsleistungen in Form von Miet-, Pacht- und Baurechtszins-Erlassen zu gewähren. Voraussetzung ist, dass es sich um kleine oder mittlere Gewerbebetriebe handelt und dass sie ihre Betriebe schliessen mussten.
Städtische Gewerbemietverhälnisse
Eine Erhebung der gewerblichen Mietverhältnisse in den städtischen Liegenschaften zeigt, dass von den insgesamt 271 eingemieteten Gewerbebetrieben 46 von den angeordneten Betriebsschliessungen betroffen waren oder es immer noch sind. Diesen wird der Mietzins für die Dauer der Einschränkungen zu zwei Dritteln erlassen beziehungsweise zurückerstattet.
Der Stadtrat rechnet für den beschlossenen Mietzinserlass mit Mindereinnahmen für die Stadt von insgesamt rund 122 000 Franken. Diese werden dem Kredit von fünf Millionen Franken belastet, den der Stadtrat für Corona-Massnahmen gesprochen hatte.
Städtische Gastrobetriebe
Wie im Vorjahr hat der Stadtrat beschlossen, dass bei den städtischen Gastronomiebetrieben mit Umsatzpachtzins auch im laufenden Geschäftsjahr auf die Einforderung des Mindestpachtzinses verzichtet wird. Es wird davon ausgegegangen, dass neun Betriebe den Mindestpachtzins nicht erreichen werden. Die entsprechenden Mindereinnahmen für die Stadt werden auf rund 427 000 Franken geschätzt und ebenfalls dem erwähnten Kredit belastet.
Baurechte
Gewerbetreibenden, denen eine städtische Liegenschaft im Baurecht abgegeben wurde und die von den bundesrätlichen Massnahmen in vergleichbarer Weise betroffen sind und denen bereits im Vorjahr ein Erlass gewährt wurde oder erst im laufenden Jahr ein begründetes Gesuch stellen, wird der Baurechtszins für die Dauer der Betriebsschliessung ebenfalls um zwei Drittel erlassen.
Motion COVID-19-Hilfspaket für das lokale Gewerbe
Am 25. Januar 2021 wurde die Motion betreffend «COVID-19-Hilfspaket für das lokale Gewerbe: Ausrichtung von Mietzins-Beiträgen für gewerbliche Mieten eingereicht. Da derzeit noch ungewiss ist, ob die Motion vom Grossen Gemeinderat überwiesen wird, hat sich der Stadtrat entschlossen, eine eigenständige Lösung für die städtischen Gewerbemietverhältnisse anzubieten, die sich am Motionsantrag orientiert. Mit der Gewährung der Miet-, Pacht- und Baurechtszinserlasse wird der Motion somit für die städtischen Vertragsverhältnisse entsprochen.
Leistungsvereinbarungen
Von den Coronamassnahmen im vergangenen und im laufenden Jahr sind auch externe Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer betroffen, die ihre Leistungen im Auftrag der Stadt Winterthur teilweise nur in modifizierter Form (Musikschul-Einzelstunden mittels Skype, Teams, Zoom etc.) oder gar nicht erbringen konnten (Konzertvorführung). Beim Umgang mit diesen Leistungsvereinbarungen werden zwei Kategorien unterschieden: Fördersubventionen und Marktleistungen.
Bei den Marktleistungen haben die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner eine klar umschriebene Leistung zu erbringen. Konnte diese nicht oder nicht vollumfänglich erbracht werden, wird grundsätzlich nur die effektiv erbrachte Leistungsmenge entschädigt. Wo Unternehmen aufgrund des Ausfalls städtischer Aufträge in ihrer Existenz bedroht sind, können existenzsichernde Beiträge ausgerichtet werden.
Vereinbarungen mit dem Charakter von Fördersubventionen kennzeichnen sich durch die Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe. Bei der staatlichen Geldzahlung steht die Unterstützung der Leistungserbringer/innen im Vordergrund. Dementsprechend bleiben die städtischen Leistungsentgelte grundsätzlich weiterhin vollumfänglich geschuldet, sofern die unterstützten Institutionen ihren im öffentlichen Interesse stehenden Aufgaben während der Zeit der nur eingeschränkt möglichen Leistungserbringung anderweitig bestmöglich nachgekommen sind oder ausgefallene Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.
Finanzielle Unterstützungsmassnahmen der Stadt WinterthurIm Rahmen der Corona-Krise hat der Stadtrat diverse Massnahmen zur finanziellen Unterstützung unterschiedlicher Zielgruppen beschlossen: Befristeter Verzicht auf Mahnungen (Medienmitteilung vom 23.3.2020)
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