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Weitgehender Gebührenerlass für coronabedingte Ausfälle

10.09.2020
Die vom Bundesrat angeordneten Massnahmen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie hatten zur Folge, dass zahlreiche Veranstaltungen nicht stattfanden und gewisse staatliche Leistungen nicht angeboten oder genutzt wurden. Der Stadtrat hat entschieden, dass die damit verbundenen Gebühren erlassen werden.

Die vom Bundesrat angeordneten Massnahmen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie hatten zur Folge, dass zahlreiche Veranstaltungen nicht stattfanden und gewisse staatliche Leistungen nicht angeboten oder genutzt wurden. Der Stadtrat hat entschieden, dass die damit verbundenen Gebühren erlassen werden.

Gebühren sind Entgelte für die Benützung einer öffentlichen Einrichtung oder für eine bestimmte, von einer Person veranlasste Amtshandlung. Aufgrund der vom Bundesrat angeordneten Einschränkungen konnten verschiedene Leistungen von der Stadt nicht erbracht oder vom Zielpublikum nicht in Anspruch genommen werden. Die entsprechenden Gebühren müssen deshalb auch nicht bezahlt werden, oder sie werden, sofern sie bereits in Rechnung gestellt und bezahlt wurden, zurückerstattet. Darunter fallen beispielsweise Gebühren für ausgefallene Veranstaltungen, Gebühren für Aussengastwirtschaften oder für die Benützung von Schul- und Sportanlagen sowie die Elternbeiträge für die Schulergänzende Betreuung während der Schulschliessungen.

Bei Dienstleistungen der Stadt, die in Form von Abonnements angeboten werden, können die Abos ohne Kostenfolgen um bis zu drei Monate verlängert werden. Für den Sportpass hat der Stadtrat diesen Entscheid bereits im Mai gefällt (Medienmitteilung vom 20. Mai 2020). Für weitere Abos wie zum Beispiel für die Bibliotheksbenutzung kann der Entscheid von der Departementsleitung gefällt werden.

Bereits im Mai hat der Stadtrat des Weiteren beschlossen, auf die Erhebung von Gebühren für die temporäre Ausdehnung bestehender Aussengastwirtschafts-Flächen beziehungsweise für die Bewilligung temporärer neuer Aussengastwirtschaften auf öffentlichem Grund zu verzichten (Medienmitteilung vom 22. Mai 2020).

Gebührenerlass bei freiwilligem Verzicht

Der Stadtrat hat nun zudem entschieden, in bestimmten Fällen auch auf die Gebühren für Leistungen zu verzichten, die freiwillig nicht beansprucht worden sind. So haben einzelne Personen, Organisationen oder Unternehmungen darauf verzichtet, eine Veranstaltung durchzuführen oder eine Leistung der Stadt in Anspruch zu nehmen, obwohl das gemäss der Covid-19-Verordnung des Bundes nicht zwingend gewesen wäre. Sie wären deshalb rechtlich verpflichtet, die Gebühren zu bezahlen. Mit ihrem Verzicht haben sie aber einen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie geleistet, was nach Auffassung des Stadtrates nicht durch das Festhalten an den Gebühren bestraft werden soll. Deshalb werden Gebühren für solche Leistungen ebenfalls erlassen, wenn Betroffene bei den entsprechenden Stellen aktiv einen Antrag einreichen. Dabei handelt es sich insbesondere um Gebühren der Stadtpolizei für erlaubte Veranstaltungen, für die Wochen-, Jahres- und Flohmärkte und um weitere Gebühren für Gewerbetreibende für vergleichbare Fälle.

Gebührenerlass für beanspruchte Leistungen

Zusätzlich hat der Stadtrat entschieden, auch einzelne Gebühren für beanspruchte Leistungen ganz oder teilweise zu erlassen: Die Notfallbetreuung während der Schulschliessung war nur für systemrelevante Berufe zulässig. Da die Mitarbeitenden in diesen Berufen, vor allem in der Pflege, in der Corona-Krise besonders belastet waren, hat das kantonale Volksschulamt empfohlen, dass die Betreuung während der ausgefallenen Schulstunden unentgeltlich sein soll. Der Stadtrat hat sich jetzt für eine grosszügigere Lösung entschieden, indem er die gesamte Notfallbetreuung für unentgeltlich erklärt hat.

Angesichts der Umsatzeinbussen des Winterthurer Taxigewerbes werden die Standplatzgebühren in Analogie zur Regelung bei den Gewerbemietverhältnissen für die Dauer von zweieinhalb Monaten um sechzig Prozent reduziert.

Die durch diesen zusätzlichen Gebührenerlass entstandenen Mindereinnahmen im Umfang von rund 1,5 Millionen Franken werden dem Kredit über fünf Millionen Franken für Unterstützungsmassnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise belastet.

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