FAQ Schutzräume
Personenschutzräume bieten der Bevölkerung Schutz bei technisch-, natur- oder zivilisationsbedingten Katastrophen, Notlagen sowie bewaffneten Konflikten.
Der Grossteil der Winterthurer Bevölkerung (ca. zwei Drittel) verfügt über einen privaten Schutzraum im bewohnten Gebäude. Die Eigentümerschaft bzw. die Liegenschaftsverwaltung weiss Bescheid, wo und ob sich ein Schutzraum im bewohnten Gebäude befindet.
Falls sich kein Schutzraum im bewohnten Gebäude befindet, stehen weitere Plätze in anderen Gebäuden mit privaten Schutzräumen oder in öffentlichen Schutzräumen (wie beispielsweise in Tiefgaragen) für die Bevölkerung der Stadt Winterthur in der näheren Umgebung zur Verfügung.
Die Schutzraumzuweisung, die sogenannte Zuweisungsplanung (ZUPLA), wird durch die Stadt Winterthur erst nach Aufforderung der zuständigen Bundesbehörde bekanntgegeben. Das heisst konkret, wenn es die sicherheitspolitische Lage erfordert.
In einer ausserordentlichen Lage gibt der Bundesrat bzw. die zuständige Bundesbehörde entsprechende Schritte und Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung bekannt und löst diese aus. Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Schutzräumen würden dann aufgefordert, ihre Schutzräume auf einen Konfliktfall vorzubereiten, wie zum Beispiel die Entfernung von Installationen und Waren, die sich in Friedenszeiten häufig im Schutzraum befinden oder den Aufbau von Betten und Sanitärinfrastruktur für den aktiven Betrieb des Schutzraumes.
Die Einrichtung des privaten Schutzraums liegt in der Verantwortung der Eigentümerschaft.
Es gibt keine Schutzraumabwart/in und der Zivilschutz ist nicht für diese Aufgabe vorgesehen.
Die Eigentümer und Eigentümerinnen haben ihre Schutzräume mit dem für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderlichen Material auszurüsten.
Schutzräume, die nach 1987 erstellt wurden, müssen von Gesetzes wegen mit Liegestellen und Trockenklosetts ausgerüstet sein. Die Einrichtung sollte vor Ort (im oder beim Schutzraum) eingelagert sein.
Die Einrichtung des Schutzraums liegt in der Verantwortung der Eigentümerschaft.
Im Schutzraum gibt es keine autarke Stromversorgung. Fällt der Strom aus, so hat auch der Schutzraum keinen Strom mehr. Die Lüftung muss in einem solchen Fall permanent manuell bedient werden. Ebenso gibt es in der Regel keine Wasserversorgung im Schutzraum. Trinkwasser muss als Notvorrat mitgebracht werden.
Ja. Grundsätzlich sollte die Bevölkerung in der Lage sein, sich während mehrerer Tage ohne externe Unterstützung verpflegen zu können, auch bei einem Schutzraumbezug.
Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) rät deshalb dazu, einen Notvorrat für rund eine Woche zu halten.
Zum Notvorrat gehören in erster Linie lagerfähige Lebensmittel und 9 Liter Wasser pro Person sowie die wichtigsten Medikamente und ein wenig Bargeld.
Im Schutzraum gibt es keine Kochmöglichkeit. Deshalb sollte der Notvorrat so gewählt werden, dass er Speisen beinhaltet, die ohne Kochen gegessen werden können.
Das Kochen mit Spiritus- oder Gaskochern ist in Schutzräumen nicht gestattet. Gründe sind die Feuergefahr und der zusätzliche Sauerstoffverbrauch.
Der Schutzraum ist nicht für einen dauerhaften Aufenthalt vorgesehen. Er ist gedacht für einen vorübergehenden Bezug von Stunden bis maximal Tagen. Die persönliche Hygiene hat in dieser Situation einen untergeordneten Stellenwert.