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Ablauf und Fristen des Bewilligungsverfahrens

Baubewilligungsverfahren: Ablauf und Fristen; Verfahrensarten

Eingehende Gesuche werden von der Kanzlei des Amt für Baubewilligungen und vom Bauinspektorat und - soweit erforderlich - von den kantonalen Fachstellen auf ihre Vollständigkeit und auf grundsätzliche Mängel hin geprüft. Allfällige Änderungen oder Ergänzungen der Unterlagen werden innerhalb von drei Wochen beim Gesuchsteller nachgefordert (Planungs- und Baugesetz PBG, § 313).

Der weitere Ablauf und die Fristen des Baubewilligungsverfahrens unterscheiden sich je nach Verfahren, das durchgeführt wird.

Anzeigeverfahren

Das Anzeigeverfahren gemäss §§ 13 ff. der Bauverfahrensverordnung (BVV) findet Anwendung bei Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, durch welche keine zum Rekurs berechtigten Interessen Dritter berührt werden. Bewilligungsinstanzen sind  Bauinspektor/in und Bausekretär/in.

Das Anzeigeverfahren wird angewendet für

  • untergeordnete Bauvorhaben wie Vordächer, Balkone, Dachkamine, Dachflächenfenster
  • unwesentliche Verkleinerungen des Gebäudegrundrisses und des Baukubus
  • Veränderung einzelner Fassadenöffnungen
  • Verschieben und Einziehen von inneren Trennwänden
  • Änderungen der Zweckbestimmung einzelner Räume ohne Änderung der Nutzweise
  • Heizungen
  • Empfangsantennen
  • Sonnenenergieanlagen in Kern-, Erholungs- und Freihaltezonen
  • offene, nicht gewerbliche Schwimmbäder
  • Reklameeinrichtungen etc. ausserhalb der Kernzonen
  • Mauern und geschlossene Einfriedigungen von nicht mehr als 1,5 m Höhe ab gewachsenem Boden
  • Mutationen (Unterteilung von Grundstücken, Parzellierungen)

Bestimmt das Amt für Baubewilligungen, dass das Bauvorhaben im Anzeigeverfahren behandelt werden kann, müssen Sie ihr Bauvorhaben nicht ausstecken und es wird auch nicht publiziert.
Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage nach Abschluss der Vorprüfung. 

Ordentliches Verfahren

Das ordentliche Verfahren (§§ 310 ff PBG) ist durchzuführen für alle bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, die nicht im Anzeigeverfahren behandelt werden können. 

Im ordentlichen Verfahren wird das Bauvorhaben im Amtsblatt des Kantons Zürich und im Landboten öffentlich ausgeschrieben und in der Kanzlei des Baupolizeiamts zur Einsichtnahme für alle während 20 Tagen seit der Ausschreibung aufgelegt. Gleichzeitig ist das Bauvorhaben auszustecken (§§ 311 und 314 PBG).

Im ordentlichen Verfahren (§ 319 ff. PBG) trifft der Bauausschuss seinen Entscheid in der Regel innert zwei Monaten seit der Vorprüfung. Bei Neubauten und grösseren Umbauvorhaben steht eine Zeitspanne von vier Monaten seit der Vorprüfung zur Verfügung.

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