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Häufige Fragen

Asylsuchende, vorläufige aufgenommene Ausländer:innen und Schutzsuchende, die vom Kanton Zürich zugewiesen worden sind oder in Winterthur ihren Wohnsitz haben, können sich an die Zentrale Anlaufstelle Soziale Dienste Winterthur wenden. Die Zentrale Anlaufstelle prüft die Zuständigkeit und den Anspruch.

Sie haben Anrecht auf Asylsozialhilfe, wenn Sie sich in einer Notlage befinden. Das heisst, wenn Sie nicht genug Geld haben, um sich zu versorgen oder den Unterhalt ihrer Familie zu bezahlen. Sie erhalten aber erst dann Asylsozialhilfe, wenn keine anderen Hilfen und Unterstützungen verfügbar sind oder diese nicht ausreichen.

Wenn Sie bei der Anmeldung Vermögen haben, dürfen Sie einen Teil davon behalten und bekommen trotzdem Asylsozialhilfe. Das ist der Vermögensfreibetrag. Für Einzelpersonen ist der Freibetrag 4000 Franken, für Paare 8000 Franken und je Kind Fr. 2000 Franken, jedoch maximal 10 000 Franken pro Unterstützungsfall.

Der Vermögensfreibetrag gilt nur für Personen mit Status S und vorläufiger Aufnahme. Asylsuchende mit Ausweis N haben keinen Vermögensfreibetrag.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie und Ihre Angehörigen die Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich telefonisch unter 052 267 56 34 oder über das Kontaktformular (unter diesem Link) bei der Zentralen Anlaufstelle der Sozialen Dienste Winterthur melden.

Wenn Sie kein Anrecht haben in der Schweiz zu bleiben und keine Aufenthaltsbewilligung haben, bekommen Sie keine Asylsozialhilfe. Je nach Situation kann geprüft werden, ob Ihnen Nothilfe ausbezahlt werden kann.

Nein, so lange Sie Asylsozialhilfe beziehen, haben Sie keine freie Wohnsitzwahl im Kanton Zürich.

Die Informationen dazu finden Sie hier.

Sie bekommen wirtschaftliche und persönliche Hilfe.

Mit der wirtschaftlichen Hilfe ist die Unterbringung, die Verpflegung und das Geld gemeint, das Sie erhalten, um die notwendigen Ausgaben wie Lebensmittel, Kleider, öffentlicher Verkehr etc. zu bezahlen. Die Höhe der Unterstützung ist abhängig von Ihrer individuellen Lebenssituation, z.B. ob Sie in einer Kollektivunterkunft oder in einer Wohnung, ob sie alleine oder mit einer oder mehreren Personen zusammenleben. Weitere Informationen zur wirtschaftlichen Hilfe finden Sie hier.

Die persönliche Hilfe soll Sie dabei unterstützen, sich im Schweizer Alltag zurecht zu finden und mit belastenden Situationen besser umgehen zu können. Die persönliche Unterstützung umfasst die Förderung der sozialen und beruflichen Integration gemäss der Integrationsagenda der Schweiz (IAS) und des Kanton Zürichs (IAZH). Mit einer individuellen Potentialabklärung und zielgerichteten Sprachkursen, Bildungsprogrammen sowie Arbeitsintegrationsmassnahmen werden Sie bei der sozialen und beruflichen Integration unterstützt. Ziel ist die nachhaltige berufliche Integration und eine selbständige Lebensführung.

Die Rechte und Pflichten sind in der Asylfürsorgeverordnung und im Sozialhilfegesetz festgehalten.

Die Bundesverfassung und das Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich garantiert ein Recht auf Hilfe in Notlagen. Die Mitarbeitenden der Sozialen Dienste unterstehen dem Amtsgeheiminis und müssen sorgfältig mit Ihren Personendaten umgehen.

Sie haben Anspruch darauf, persönlich angehört und korrekt beraten zu werden. Zudem haben Sie ein Anrecht auf einen schriftlichen Entscheid über die finanzielle Unterstützung. Gegen einen schriftlichen Nichteintretens- oder Ablehnungs-Entscheid können Sie innert 30 Tagen Einsprache bei der Hauptabteilung Asyl erheben. (Adresse: Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur)

Weitere Informationen zu Ihren Rechten können Sie dem Merkblatt «Rechte und Pflichten» entnehmen. Das finden Sie in verschiedenen Sprachen hier.

Sie müssen alles tun, was in Ihrer Kraft steht, um Ihre Notlage zu verbessern oder zu beheben. Zudem müssen Sie einen aktiven Beitrag zu ihrer sozialen und beruflichen Integration leisten. Dies bedeutet beispielsweise, eine Arbeitsstelle zu suchen, sich bei einer Sozialversicherung anzumelden oder an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen. Sie werden dabei von den zuständigen Sozialarbeitenden bei den Integrationsbemühungen aktiv unterstützt.

Sie sind verpflichtet, richtig und vollständig Auskunft über ihre finanzielle Situation zu geben. Veränderungen der persönlichen und finanziellen Situation müssen sie umgehend mitteilen.

Wenn Sie Ihre Pflichten verletzten, können die Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen gestrichen und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt gekürzt werden.

Weitere Informationen zu Ihren Pflichten können Sie dem Merkblatt «Rechte und Pflichten» entnehmen. Das finden Sie in verschiedenen Sprachen hier.

Ja. Sie können sich auch in einer persönlichen Notlage bei der Zentralen Anlaufstelle Soziale Dienste Winterthur melden. Die Mitarbeitenden geben Ihnen gerne Auskunft, an welche Beratungsstelle Sie sich wenden können.

Die Zentrale Anlaufstelle Soziale Dienste berechnet den Betrag, den Sie benötigen. Für die Berechnung werden Ihre Einnahmen (z.B. Lohn, Leistungen von Sozialversicherungen oder Unterhaltszahlungen) zusammengezählt und Ihrem Bedarf gegenübergestellt. Was fehlt, um den Bedarf zu decken, erhalten Sie als Asylsozialhilfe ausbezahlt.

Für junge Erwachsene im Alter von 18 bis 25 Jahre gelten spezielle Regelungen, sie erhalten etwas weniger Geld.

Der Bedarf setzt sich aus verschiedenen Punkten zusammen:

  • Grundbedarf

Dazu gehören Essen, Kleider, Putzmittel, Körperpflege, Gesundheitspflege, Zeitungen, Bücher, Radio, TV und anderes mehr. Weitere Informationen zum Grundbedarf für den Lebensunterhalt in der Sozialhilfe nach den SKOS-Richtlinien sind hier zu finden.

Je nachdem, wie Ihre persönliche Situation ist, gelten unterschiedliche Beträge. Die verschiedenen Beträge finden Sie in diesem Dokument.

  • Wohnkosten

Miete und Wohnnebenkosten (z.B. Heizung und Strom). Auch hier gelten je nach persönlicher Situation verschiedene Maximalbeträge. Diese finden Sie in diesem Dokument.

  • Medizinische Grundversorgung

Asylsuchende sind über das Kantonale Sozialamt im Rahmen einer Kollektivversicherung krankenversichert. Sie haben keine freie Arztwahl und müssen sich bei medizinischen Problemen an eine Arztpraxis von der Liste «Asyl-Hausarztversicherung des Kanton Zürichs»  wenden.

Vorläufig Aufgenommene und Schutzsuchende, die den Gemeinden zugewiesen werden, benötigen eine individuelle Krankenversicherung. Für den Wechsel werden Sie von uns unterstützt. Die Krankenkassenprämie wird während der Unterstützungsdauer von der Stadt Winterthur bezahlt. Auch Kostenbeteiligungen im Rahmen der Grundversicherung werden durch die Stadt Winterthur übernommen. Nicht versicherte Kosten werden hingegen nicht übernommen.

  • Grundversorgende situationsbedingte Leistungen

Es gibt Kosten, die nur in bestimmten Situationen anfallen. Das sind z.B. Kosten für Fremdbetreuung von Kindern, wenn die Eltern arbeiten; Kosten für den Arbeitsweg (ohne Zone Winterthur), wenn jemand an einem anderen Ort arbeitet oder auch krankheitsbedingte Kosten wie zum Beispiel spezielle Schuheinlagen oder Brillen. Die finanzierten Leistungen müssen kostengünstig und zweckmässig sein.

  • Fördernde situationsbedingte Leistungen

Solche Leistungen dienen der Verbesserung der Chancen für eine selbständige, von der Asylsozialhilfe unabhängige Lebensführung und fördern die berufliche oder soziale Integration. Darunter fallen beispielsweise Bildungskosten, familienergänzende Hilfen oder Freizeitaktivitäten für Kinder. Die finanzierten Leistungen müssen fachlich begründet sein und in einem angemessenen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen.

Wichtig: Grundversorgende und fördernde situationsbedingte Leistungen können von der Asylsozialhilfe nur übernommen werden, wenn sie die Kosten vorgängig prüfen konnte. Deshalb müssen Sie rechtzeitig einen Antrag stellen.

In der Zeit, in der Sie Asylsozialhilfe erhalten, werden sämtliche Einnahmen angerechnet:

  • alle Einkommen (Löhne, Renten, Auszahlungen von Versicherungen, Alimente usw.)
  • Erlös, den Sie erhalten, wenn Sie gebundene Vermögenswerte verkaufen. Das heisst, das Geld, das Sie erhalten, wenn Sie zum Beispiel Ihren Schmuck, Ihr Auto, Ihr Haus usw. verkaufen.
  • Kredite, Darlehen oder Geldgeschenke, die Sie aufnehmen oder bekommen.

Ja. Auf Ihr Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt (Lohn) wird ein Einkommens-Freibetrag (EFB) gewährt. Die Höhe des EFB richtet sich nach Ihrer Situation. Die verschiedenen EFB können Sie diesem Dokument entnehmen.

Wenn Sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls länger als einen Monat kein Erwerbseinkommen haben, wird kein EFB gewährt.

Wenn Sie nicht erwerbtätig sind und eine Leistung erbringen, die Ihre soziale und / oder berufliche Integration fördert oder aufrechterhält, so kann diese Leistung mit einer Integrationszulage (IZU) vergütet werden.

Nein. Schulden können nicht übernommen werden.

Es ist wichtig, dass Sie sich frühzeitig bei der Zentralen Anlaufstelle Soziale Dienste melden, also bevor Sie Schulden machen. Sozialhilfe kann nicht rückwirkend ausgerichtet werden, d. h. für die Zeit vor Ihrer Anmeldung.

In den Kollektivunterkünften dürfen Sie keine Haustiere halten. In Mietwohnungen ist es abhängig vom Mietvertrag, ob Haustiere erlaubt sind. Grundsätzlich erhalten Sie aber kein zusätzliches Geld für Ihre Tiere. Das Tierfutter und anderer Tierbedarf müssen Sie aus dem sogenannten Grundbedarf finanzieren.

Wenn Sie Leistungen der Asylsozialhilfe beantragen, müssen Sie zuerst ihr eigenes Vermögen (Geld, Schmuck, Auto usw.) für den Lebensunterhalt brauchen. Motorfahrzeuge sind grundsätzlich zu verkaufen.

Liegt der Wert Ihres Fahrzeuges unter dem Vermögensfreibetrag, kann ein Verkauf nicht verlangt werden. Die Unterhaltskosten für ein Auto können in der Sozialhilfe aber nicht berücksichtigt werden. Deshalb wird geprüft, welche Kosten das private Motorfahrzeug tatsächlich verursacht und ob Sie diese Kosten tragen können, ohne dafür Schulden zu machen. Auch dürfen mitunterstützte Familienmitglieder nicht darunter leiden. Wenn Sie die Kosten nicht tragen können, kann Ihnen die Auflage erteilt werden, das Nummernschild zu deponieren.

Wenn ein Motorfahrzeug für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nötig ist, wird geprüft, ob Sie ihr Auto behalten dürfen und ob die Unterhaltskosten im Asylsozialhilfebudget eingerechnet werden können.

Solange die Voraussetzungen für den Bezug von Asylsozialhilfe erfüllt sind. Während des Bezuges von Sozialhilfe wird jährlich der Anspruch neu überprüft. Dazu müssen Sie Ihren Antrag erneuern, indem Sie ein Formular ausfüllen und Unterlagen einreichen, zum Beispiel Kontoauszüge.

In folgenden Fällen müssen Sie Asylsozialhilfe zurückzahlen:

Während des Bezugs von Asylsozialhilfe müssen Sie die Leistungen zurückzahlen, wenn Sie:

  • Asylsozialhilfe erhalten haben, obwohl Sie darauf gar kein Anrecht gehabt hätten;
  • von einer Versicherung Geld erhalten haben;
  • Geld erben oder auf eine andere Art Geld erhalten.

Wenn Sie nach dem Bezug von Asylsozialhilfe viel Geld erhalten, müssen Sie die Leistungen zurückbezahlen, wenn Sie:

  • ein Haus, ein Grundstück verkaufen, das Sie während dem Bezug besessen haben;
  • viel Geld erben oder auf eine andere Art viel Geld erhalten;
  • durch eigene Arbeitsleistung in derart viel Geld verdienen, dass eine Rückerstattung angemessen erscheint.

Nichts zurückzahlen müssen Sie hingegen, wenn Sie Ihr Guthaben der Pensionskasse beziehen oder wenn Sie nach dem Bezug von Asylsozialhilfe einen üblichen Arbeitslohn erhalten.

Die Sozialhilfebehörde und die Sozialen Dienste Winterthur setzen sich für eine konsequente Verhinderung von unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfe und Asylsozialhilfe ein. Bei unrechtmässig bezogenen Leistungen über 2’500 Franken wird eine Strafanzeige eingereicht.

Was die Sozialbehörde und die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur unternehmen, um unrechtmässigen Bezug zu verhindern und welche Schritte eingeleitet werden, wenn jemand unrechtmässig Sozialhilfe oder Asylsozialhilfe bezieht, steht in diesem Dokument:

Verhinderung von unrechtmässigem Bezug

Wie viele unrechtmässige Bezüge von Sozialhilfe und Asylsozialhilfe in Winterthur jährlich aufgedeckt werden, ist diesem Faktenblatt zu entnehmen:

Unrechtmässige Sozialhilfebezüge 2023

Hinweise auf unrechtmässigen Leistungsbezug aus der Bevölkerung werden durch die Sozialen Dienste per Mail (sozialedienste@win.ch) oder telefonisch (052 267 56 34) entgegengenommen. Der gemeldete Sachverhalt wird abgeklärt und es werden die notwendigen Massnahmen eingeleitet. Aus Datenschutzgründen können wir keine Auskünfte über die Abklärungen geben.

Weitere Informationen.

Zuständige Stelle

Asyl Telefon +41 52 267 56 34

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