Kommunale Erneuerungswahlen für die Amtsdauer 2026–2030
Wahlen sind entscheidend.
Erneuerungswahlen sind Wahlen, die nach einer gesetzlich festgelegten Amtszeit stattfinden. Sie geben Ihnen die Gelegenheit, die bisherige politische Ausrichtung zu überdenken und gegebenenfalls Veränderungen in Betracht zu ziehen. Ausserdem entscheiden Sie, ob die amtierenden Personen weiterhin im Amt bleiben oder ob neue Personen an ihre Stelle treten.
Mit Beschluss vom 5. März 2025 hat der Stadtrat die Terminfestlegung für die kommunalen Erneuerungswahlen für die Amtsdauer 2026-2030 verabschiedet.
Mit Beschluss vom 24. September 2025 hat der Stadtrat die formellen Wahlanordnungen für die kommunalen Erneuerungswahlen für die Amtsdauer 2026-2030 verabschiedet.
Kommunale Behörden | Amtsdauer | Nächste Erneuerungswahl | Letzte Erneuerungswahl |
Stadtparlament | 4 Jahre | 8. März 2026 | 13. Februar 2022 |
Mitglieder des Stadtrats und Stadtpräsidium | 4 Jahre | 8. März 2026 | 13. Februar 2022 |
Mitglieder der Schulpflege (teilamtlich 50%) |
4 Jahre | 8. März 2026 | 13. Februar 2022 |
Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte | 4 Jahre | 8. März 2026 | 13. Februar 2022 |
Friedensrichterinnen und Friedensrichter |
6 Jahre | 2027 (Termin noch nicht festgelegt) |
7. März 2021 |
Kantonale Behörden | Amtsdauer | Nächste Erneuerungswahl | Letzte Erneuerungswahl |
Notarinnen und Notare | 4 Jahre | 8. März 2026 | 13. Februar 2022 |
Kirchliche Behörden | Amtsdauer | Nächste Erneuerungswahl | Letzte Erneuerungswahl |
Kirchenpflegen reformierte Kirchgemeinde |
4 Jahre |
2026 |
15. Mai 2022 |
Mitglieder Röm.-kath. Synode Kanton Zürich | 4 Jahre | 2027 (Termin noch nicht festgelegt) |
12. März 2023 |
Gemäss § 32, § 39 lit. c, § 44 und § 40 lit. a Ziffern 1 bis 3 und lit. c Ziffer 3 des Gesetzes über die politischen Rechte des Kantons Zürich (GPR), § 23 Abs. 1 lit. e und f der Verordnung über die politischen Rechte des Kantons Zürich (VPR) und Art. 8 Gemeindeordnung (GO) wählen die Stimmberechtigten an der Urne auf die gesetzliche Amtsdauer:
Amtsdauer | |
Nationalrat, Ständerat | 4 Jahre |
Kantonsrat, Regierungsrat | 4 Jahre |
Bezirksbehörden sowie Staats- anwältinnen und Staatsanwälte |
4 Jahre |
Bezirksgerichte | 6 Jahre |
Notarinnen und Notare | 4 Jahre |
Gemeindebehörden, Gemeindeparlament |
4 Jahre |
Friedensrichterinnen und Friedensrichter |
6 Jahre |
Die Anordnung der Erneuerungswahlen der Kirchenpflege der reformierten Kirchgemeinden erfolgt durch den Vorstand des Reformierten Stadtverbands Winterthur als wahlleitende Behörde (Art. 10 Abs. 2 des Statuts des Zweckverbands «Reformierter Stadtverband Winterthur»). Das Verfahren für Wahlen und Abstimmungen an der Urne richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung über die politischen Rechte.
Der Verbandsvorstand kann die Aufgaben der Wahlleitung ganz oder teilweise der politischen Gemeinde Winterthur übertragen, weshalb diese Wahlen ebenfalls in der Planung berücksichtigt werden.