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Stadtparlament

Das Stadtparlament ist die gesetzgebende Institution (Legislative) der Stadt Winterthur.

Mit Beschluss vom 24. September 2025 hat der Stadtrat die formelle Wahlanordnung für die Erneuerungswahl der 60 Mitglieder des Stadtparlaments Winterthur für die Amtsdauer 2026–2030 verabschiedet. Sie erfolgt alle vier Jahre durch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger und findet am 8. März 2026 statt.

Als Mitglied des Stadtparlaments ist wählbar, wer stimmberechtigt ist und in der Stadt Winterthur politischen Wohnsitz hat (§ 23 Abs. 2 GPR und Art. 6 Abs. 2 GO).

  • Die Kandidatinnen und Kandidaten sind mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf und Adresse zu bezeichnen und es ist die Parteizugehörigkeit anzugeben sowie der Zusatz «bisher», wenn die Kandidatin oder der Kandidat das Amt als Mitglied des Stadtparlaments schon innehat (§ 24 Abs. 1 lit. a–f VPR).
  • Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (§ 24 Abs. 2 VPR).
  • Jede Person darf nur auf einem Wahlvorschlag und dort höchstens zweimal genannt sein (§ 89 Abs. 1 GPR).
  • Die vorgeschlagene Person muss mit ihrer Unterschrift bestätigen, die Kandidatur anzunehmen (§ 89 Abs. 2 GPR).
  • Der Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, wie Mitglieder des Stadtparlaments zu wählen sind.

Das offizielle Wahlvorschlagsformular finden Sie hier.

Wahlvorschläge sind der Stadt Winterthur, Stadtkanzlei, Wahlen und Abstimmungen, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, bis spätestens am Montag, 29. Dezember 2025, um 16:00 Uhr, einzureichen.

Die Stadtkanzlei empfiehlt aufgrund dieser speziellen terminlichen Konstellation, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen, um den Parteien und der Stadtkanzlei ausreichend Zeit zu geben, eventuelle Rückfragen im Rahmen der formellen Prüfung der Wahlvorschläge vor den Weihnachtsfeiertagen zu klären.

Einreichung des Wahlvorschlags: 

  • Auf dem Postweg: Stadtkanzlei, Wahlen und Abstimmungen, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur (empfohlen wird der Versand per Einschreiben oder A-Post)
  • Persönlich: Für eine persönliche Abgabe muss zwingend vorgängig ein Termin vereinbart werden (abstimmungen@win.ch oder 052 267 51 13)
  • Geht der Wahlvorschlag von einer politischen Partei oder einer anderen gesellschaftlichen Gruppierung aus, wird er in dieser Gruppierung in einem demokratischen Verfahren festgelegt (§ 89 Abs. 4 GPR).
  • Jeder Wahlvorschlag muss eine Bezeichnung tragen, die nicht irreführend sein darf und sich von der Bezeichnung der anderen Vorschläge hinreichend unterscheidet (§ 89 Abs. 3 GPR).

Jeder Wahlvorschlag einer politischen Partei oder einer anderen gesellschaftlichen Gruppierung, die in der laufenden Amtsdauer im Stadtparlaments vertreten ist, muss von zwei Personen unterzeichnet sein, die als Vertretung des Wahlvorschlags gelten (§ 90 Abs. 1 GPR).

Die übrigen Wahlvorschläge müssen von mindestens 30 Stimmberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein (§ 90 Abs. 2 GPR).

  • Personen, die den Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse an und fügen ihre Unterschrift hinzu (§ 24 Abs. 3 VPR).
  • Stimmberechtigte dürfen nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und können ihre Unterzeichnung nicht zurückziehen (§ 51 Abs. 2 GPR).
  • Die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlags können für den Verkehr mit den Behörden eine Vertreterin bzw. einen Vertreter und deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter bezeichnen.
  • Wenn sie keine zur Vertretung ermächtigte Person bezeichnen, gilt die erstunterzeichnende und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen abzugeben (§ 51 Abs. 3 GPR).
  • Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und kann ihre Unterzeichnung nicht zurückziehen (§ 51 Abs. 2 GPR).

Nach dem zehnten Montag (69. Tag) vor dem Wahltag, d.h. nach dem 29. Dezember 2025, können die Wahlvorschläge nicht mehr geändert werden.

Die Behebung von Mängeln gemäss § 52 GPR sowie die Bereinigung von sprachlichen Differenzen in den Listenbezeichnungen bleiben vorbehalten (§ 90 Abs. 3 und 4 GPR).

Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen (§ 92 Abs. 1 GPR). Listenverbindungen sind ausgeschlossen (§ 93 GPR).

Listen, die in der laufenden Amtsdauer im Stadtparlaments vertreten sind, erhalten Listennummern in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl im Jahr 2022 erhaltenen Parteistimmen, beginnend mit der Liste mit den meisten Parteistimmen (§ 92 Abs. 2 GPR). Falls eine Partei nicht mehr antritt, wird die Listennummer an die Partei weitergegeben, die bei der letzten Wahl das nächstbeste Ergebnis erzielt hat.

Die Vergabe der Listennummern gemäss der der Reihenfolge der bei der letzten Wahl im Jahr 2022 erhaltenen Parteistimmen steht somit erst fest mit der Einreichung sämtlicher Listen, die an der letzten Wahl teilgenommen haben, oder mit Ablauf der gesetzlichen Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen am Montag, 29. Dezember 2025, um 16:00 Uhr.

Zusätzlich eingereichten Wahlvorschlägen wird am Montag, 5. Januar 2026, durch Losentscheid eine Listennummer zugewiesen (§ 92 Abs. 3 GPR). 

Die Stadtkanzlei teilt den Vertreterinnen und Vertretern der Listen gemäss § 92 Abs. 5 GPR die Listennummer bis spätestens zum achten Freitag vor der Wahl mit (16. Januar 2026).

Liste Listennummer
2022
Parteistimmen
(Sitzzahl) 2022
Listennummer
2026
Sozialdemokratische Partei (SP), 
Gewerkschaften und JUSO
01 384’922 (15) 01
Schweizerische Volkspartei SVP 02 231'661 (9) 02
FDP.Die Liberalen 03 214’475 (9) 03
Grünliberale Partei 04 209'642 (8) 04
Grüne und junge Grüne Partei 05 187'121 (8) 05
Die Mitte 07 105'871 (4) 06
Evangelische Volkspartei Winterthur EVP 06 97’984 (4) 07
AL - Alternative Liste 08 61'322 (2) 08
Eidgenössisch-Demokratische Union (EDU) 09 18'582 (1) 09

Protokoll der Erneuerungswahl des Stadtparlaments vom 13. Februar 2022: Listenergebnisse

Protokoll der Erneuerungswahl des Stadtparlaments vom 13. Februar 2022: Listenergebnisse
Typ Titel
20220213_Protokoll_Erneuerungswahl_Stadtparlament_Listenergebnisse.pdf

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