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Stadtparlament

Die Erneuerungswahl der 60 Mitglieder des Stadtparlaments für die Amtsdauer 2026–2030 wird am 8. März 2026 durchgeführt. Sie erfolgt alle vier Jahre durch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger.

Das Stadtparlament ist die gesetzgebende Institution (Legislative) der Stadt Winterthur. Die Erneuerungswahl durch die wahlleitende Behörde anzuordnen.

Die formelle Wahlanordnung eröffnet das Wahlprozedere und wird vom Stadtrat Ende September 2025 mit einem separaten Beschluss einschliesslich dem offiziellen Wahlvorschlagsformular verabschiedet.

Wählbar sind alle stimmberechtigten Personen mit politischem Wohnsitz in der Stadt Winterthur zum Zeitpunkt der Prüfung der Wahlvorschläge (Art. 6 Abs. 2 der Gemeindeordnung [GO]), die im Rahmen eines Wahlvorschlages gemäss § 89 ff. GPR zur Wahl vorgeschlagen werden.

Jede Person darf nur auf einem Wahlvorschlag und dort höchstens zweimal genannt sein (§ 89 Abs. 1 GPR). Die vorgeschlagene Person muss mit ihrer Unterschrift bestätigen, die Kandidatur anzunehmen (§ 89 Abs. 2 GPR).

Die Wahlvorschläge müssen gemäss § 90 Abs. 3 GPR bis zum zehnten Montag (69. Tag) vor dem Wahltag bei der Stadtkanzlei (Wahlen/Abstimmungen, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur) eingereicht werden. Dies gilt ab der amtlichen Veröffentlichung der Wahlanordnung, spätestens jedoch bis Montag, den 29. Dezember 2025, um 16:00 Uhr.

Die Stadtkanzlei empfiehlt aufgrund dieser speziellen terminlichen Konstellation, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen, um den Parteien und der Stadtkanzlei ausreichend Zeit zu geben, eventuelle Rückfragen im Rahmen der formellen Prüfung der Wahlvorschläge vor den Weihnachtsfeiertagen zu klären.

Jeder Wahlvorschlag muss eine Bezeichnung tragen, die nicht irreführend sein darf und die sich von der Bezeichnung der anderen Vorschläge hinreichend unterscheidet (§ 89 Abs. 3 GPR).

Geht der Wahlvorschlag von einer politischen Partei oder einer anderen gesellschaftlichen Gruppierung aus, wird er in dieser Gruppierung in einem demokratischen Verfahren festgelegt (§ 89 Abs. 4 GPR).

Jeder Wahlvorschlag einer politischen Partei oder einer anderen gesellschaftlichen Gruppierung, die in der laufenden Amtsdauer im Stadtparlaments vertreten ist, muss von zwei Personen unterzeichnet sein, die als Vertretung des Wahlvorschlags gelten (§ 90 Abs. 1 GPR).

Die übrigen Wahlvorschläge müssen von mindestens 30 Stimmberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein(§ 90 Abs. 2 GPR).

  • Personen, die den Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse an und fügen ihre Unterschrift hinzu (§ 24 Abs. 3 VPR).
  • Stimmberechtigte dürfen nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und können ihre Unterzeichnung nicht zurückziehen (§ 51 Abs. 2 GPR).
  • Die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlags können für den Verkehr mit den Behörden eine Vertreterin bzw. einen Vertreter und deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter bezeichnen.
  • Wenn sie keine zur Vertretung ermächtigte Person bezeichnen, gilt die erstunterzeichnende und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen abzugeben (§ 51 Abs. 3 GPR).

Stimmberechtigte dürfen nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und können ihre Unterzeichnung nicht zurückziehen (§ 51 Abs. 2 GPR).

Nach dem 29. Dezember 2025 können die Wahlvorschläge nicht mehr geändert werden.

Die Behebung von Mängeln gemäss § 52 GPR sowie die Bereinigung von sprachlichen Differenzen in den Listenbezeichnungen bleiben vorbehalten (§ 90 Abs. 3 und 4 GPR).

Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen (§ 92 Abs. 1 GPR). Listenverbindungen sind ausgeschlossen (§ 93 GPR).

Listen, die in der laufenden Amtsdauer im Stadtparlaments vertreten sind, erhalten Listennummern in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl im Jahr 2022 erhaltenen Parteistimmen, beginnend mit der Liste mit den meisten Parteistimmen (§ 92 Abs. 2 GPR).

Zusätzlich eingereichten Wahlvorschlägen wird durch Losentscheid eine Listennummer zugewiesen (§ 92 Abs. 3 GPR). Die Stadtkanzlei teilt den Vertreterinnen und Vertretern der Listen die Listennummer bis spätestens zum achten Freitag vor der Wahl (16. Januar 2026) mit (§ 92 Abs. 5 GPR).

Liste Listennummer
2022
Parteistimmen
(Sitzzahl) 2022
Listennummer
2026
Sozialdemokratische Partei (SP), 
Gewerkschaften und JUSO
01 384’922 (15) 01
Schweizerische Volkspartei SVP 02 231'661 (9) 02
FDP.Die Liberalen 03 214’475 (9) 03
Grünliberale Partei 04 209'642 (8) 04
Grüne und junge Grüne Partei 05 187'121 (8) 05
Die Mitte 07 105'871 (4) 06
Evangelische Volkspartei Winterthur EVP 06 97’984 (4) 07
AL - Alternative Liste 08 61'322 (2) 08
Eidgenössisch-Demokratische Union (EDU) 09 18'582 (1) 09

Protokoll der Erneuerungswahl des Stadtparlaments vom 13. Februar 2025: Listenergebnisse

Protokoll der Erneuerungswahl des Stadtparlaments vom 13. Februar 2025: Listenergebnisse
Typ Titel
20220213_Protokoll_Erneuerungswahl_Stadtparlament_Listenergebnisse.pdf

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