Schulpflege (teilamtliche Mitglieder)
Die Schulpflege der Stadt Winterthur besteht aus sechs teilamtlich tätigen Mitgliedern (je 50 Prozent) und einem Mitglied des Stadtrats als Schulpräsidentin oder Schulpräsident.
Mit Beschluss vom 24. September 2025 hat der Stadtrat die formelle Wahlanordnung für die Erneuerungswahl der sechs teilamtlichen Mitglieder der Schulpflege für die Amtsdauer 2026-2030 verabschiedet. Die Wahl wird am 8. März 2026 durchgeführt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am 10. Mai 2026 statt.
Als teilamtliches Mitglied der Schulpflege ist wählbar, wer stimmberechtigt ist und in der Stadt Winterthur politischen Wohnsitz hat (§ 23 Abs. 2 GPR sowie Art. 6 Abs. 2 GO).
- Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens sechs wählbare Personen als Kandidierende aufgeführt sein (§ 50 Abs. 1 GPR).
- Die Kandidatinnen und Kandidaten sind mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf und Adresse zu bezeichnen und es ist die Parteizugehörigkeit anzugeben sowie der Zusatz «bisher», wenn die Kandidatin oder der Kandidat das Amt als Mitglied der Schulpflege schon innehat (§ 24 Abs. 1 lit. a–f VPR).
- Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (§ 24 Abs. 2 VPR).
- Jede Person darf höchstens auf einem Wahlvorschlag und dort höchstens einmal genannt sein (§ 50 Abs. 2 GPR).
Das offizielle Wahlvorschlagsformular finden Sie hier.
Wahlvorschläge sind der Stadt Winterthur, Stadtkanzlei, Wahlen und Abstimmungen, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, bis spätestens am 12. November 2025, 16:00 Uhr, einzureichen.
Einreichung des Wahlvorschlags:
- Auf dem Postweg: Stadtkanzlei, Wahlen und Abstimmungen, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur (empfohlen wird der Versand per Einschreiben oder A-Post)
- Persönlich: Für eine persönliche Abgabe muss zwingend vorgängig ein Termin vereinbart werden (abstimmungen@win.ch oder 052 267 51 13)
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Personen mit politischem Wohnsitz in der Stadt Winterthur unterzeichnet sein (§ 51 Abs. 1 GPR).
Diese Regelung gilt auch für amtierende Personen, die für eine Wiederwahl kandidieren.
- Personen, die den Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse an und fügen ihre Unterschrift hinzu (§ 24 Abs. 3 VPR).
- Stimmberechtigte dürfen nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und können ihre Unterzeichnung nicht zurückziehen (§ 51 Abs. 2 GPR).
Die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlags können für den Verkehr mit den Behörden eine Vertreterin bzw. einen Vertreter und deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter bezeichnen.
Wenn sie keine zur Vertretung ermächtigte Person bezeichnen, gilt die erstunterzeichnende und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen abzugeben (§ 51 Abs. 3 GPR).
Ein allfälliger zweiter Wahlgang wird am 10. Mai 2026 durchgeführt.
In diesem Fall können bis am 18. März 2026, 16:00 Uhr, bei der Stadt Winterthur, Stadtkanzlei, gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue eingereicht werden.
Bei Mehrheitswahlen wird gemäss § 48 GPR ein Vorverfahren nach §§ 49–53 GPR durchgeführt. Dieses wird von der wahlleitenden Behörde zusammen mit der Wahlanordnung ausgelöst.
- Mit der Anordnung der Wahl wird eine Frist von 40 Tagen angesetzt, innert der Wahlvorschläge eingereicht werden können.
- Nach Ablauf der 40-tägigen Frist werden die Namen der vorgeschlagenen Personen veröffentlicht.
- Innert einer weiteren Frist von 7 Tagen können frühere Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Eine stille Wahl ist gemäss § 54 Abs. 2 GPR in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 GO nicht vorgesehen und somit nicht möglich.