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Schulpflege (teilamtliche Mitglieder)

Die Erneuerungswahl der sechs teilamtlichen Mitglieder der Schulpflege für die Amtsdauer 2026-2030 wird am 8. März 2026 durchgeführt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am 10. Mai 2026 statt.

Die Schulpflege besteht aus sechs teilamtlich tätigen Mitgliedern (je 50 Prozent) und einem Mitglied des Stadtrats als Schulpräsidentin oder Schulpräsident. 

Die formelle Wahlanordnung eröffnet das Wahlprozedere und wird vom Stadtrat Ende September 2025 mit einem separaten Beschluss einschliesslich dem offiziellen Wahlvorschlagsformular verabschiedet.

Bei Mehrheitswahlen wird gemäss § 48 GPR ein Vorverfahren nach §§ 49–53 GPR durchgeführt. Dieses wird von der wahlleitenden Behörde zusammen mit der Wahlanordnung ausgelöst. 

  • Mit der Anordnung der Wahl wird eine Frist von 40 Tagen angesetzt, innert der Wahlvorschläge eingereicht werden können.
  • Nach Ablauf der 40-tägigen Frist werden die Namen der vorgeschlagenen Personen veröffentlicht.
  • Innert einer weiteren Frist von 7 Tagen können frühere Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden

Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wähl­bare Personen genannt sein, als Stellen zu besetzen sind (§ 50 Abs. 1 GPR). Jede Person darf höchstens auf einem Wahlvorschlag und dort höchstens einmal genannt sein (§ 50 Abs. 2 GPR). 

Wählbar sind alle stimmberechtigten Personen mit politischem Wohnsitz in Winterthur.

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberech­tigten des betreffenden Wahlkreises unterzeichnet sein (§ 51 Abs. 1 GPR).

Diese Regelung gilt auch für amtierende Personen, die für eine Wiederwahl kandidieren.

Stimmberechtigte dürfen nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und können ihre Unterzeichnung nicht zurückziehen (§ 51 Abs. 2 GPR).

Das Amt als Mitglied der Schulpflege ist unvereinbar mit einer Anstellung als Schulleitung oder Lehrperson im Schulwesen der Stadt Winterthur sowie als Angestellte oder Angestellter des für den Schulbereich zuständigen Departements.

Für die Erneuerungswahlen der Mitglieder der Schulpflege gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel unter Beilage eines Beiblatts verwendet (Art. 9 Abs. 2 GO).

Sind nach Ablauf der 7-Tage-Frist im Rahmen des Vorverfahrens gleich viele oder weniger Personen zur Wahl vorgeschlagen, wie Stellen zu besetzen sind, werden die Wahlen mit gedruckten Wahlzetteln durchgeführt (§ 55 a Abs. 1 GPR).

Die stille Wahl ist ausgeschlossen (§ 54 Abs. 2 GPR).

Ein allfälliger zweiter Wahlgang wird am 10. Mai 2026 durchgeführt.

Die Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für einen allfälligen zweiten Wahlgang (§ 84 a Abs. 1 GPR). Dabei können bis zehn Tage nach dem ersten Wahlgang gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden (§ 84 a Abs. 2 GPR).

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