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Notarinnen und Notare

In der Stadt Winterthur gibt es drei Notariatskreise: Winterthur-Altstadt, Oberwinterthur-Winterthur und Wülflingen-Winterthur. Die Notariate sind kantonale Stellen.

Mit Beschluss vom 24. September 2025 hat der Stadtrat die formelle Wahlanordnung für die Erneuerungswahl der Notarinnen und Notare für die Amtsdauer 2026–2030 verabschiedet. Sofern keine stille Wahl zustande kommt, findet der erste Wahlgang am 8. März 2026 statt.

Als Notarinnen und Notare wählbar sind gemäss § 23 Abs. 1 GPR alle stimmberechtigten Personen mit politischem Wohnsitz im Kanton Zürich, die über ein Wahlfähigkeitszeugnis gemäss §§ 8 und 10 des Notariatsgesetzes (NotG) verfügen. Eine Kopie des Wahlfähigkeitszeugnisses ist zusammen mit dem Wahlvorschlag einzureichen.

  • Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wählbare Personen genannt sein, als Stellen zu besetzen sind (§ 50 Abs. 1 GPR).
  • Die Kandidatin oder der Kandidat ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf und Adresse zu bezeichnen und es ist die Parteizugehörigkeit anzugeben sowie der Zusatz «bisher», wenn die Kandidatin oder der Kandidat das Amt als Notarin oder Notar schon innehat (§ 24 Abs. 1 lit. a–f VPR).
  • Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (§ 24 Abs. 2 VPR).
  • Jede Person darf höchstens auf einem Wahlvorschlag und dort höchstens einmal genannt sein (§ 50 Abs. 2 GPR).

Das offizielle Wahlvorschlagsformular finden Sie hier.

Wahlvorschläge sind der Stadt Winterthur, Stadtkanzlei Wahlen und Abstimmungen, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, bis spätestens am 12. November 2025, 16:00 Uhr, einzureichen.

Einreichung des Wahlvorschlags: 

  • Auf dem Postweg: Stadtkanzlei, Wahlen und Abstimmungen, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur (empfohlen wird der Versand per Einschreiben oder A-Post)
  • Persönlich: Für eine persönliche Abgabe muss zwingend vorgängig ein Termin vereinbart werden (abstimmungen@win.ch oder 052 267 51 13)

Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden (§ 24 Abs. 4 VPR).

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Personen des betreffenden Notariatskreises unterzeichnet sein (§ 51 Abs. 1 GPR).

Diese Regelung gilt auch für amtierende Personen, die für eine Wiederwahl kandidieren.

  • Personen, die den Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse an und fügen ihre Unterschrift hinzu (§ 24 Abs. 3 VPR).
  • Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und kann ihre Unterzeichnung nicht zurückziehen (§ 51 Abs. 2 GPR).

Die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlags können für den Verkehr mit den Behörden eine Vertreterin bzw. einen Vertreter und deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter bezeichnen.

Wenn sie keine zur Vertretung ermächtigte Person bezeichnen, gilt die erstunterzeichnende und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen abzugeben (§ 51 Abs. 3 GPR).

Liegt nach Abschluss des Vorverfahrens nur ein Wahlvorschlag für eine Person im betreffenden Betreibungs- bzw. Stadtammannkreis vor und stimmt die zunächst vorgeschlagene Person mit der definitiv vorgeschlagenen Person überein, wird diese Person in stiller Wahl als gewählt erklärt.

Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, findet ein Wahlgang an der Urne statt.

Sofern keine stille Wahl zustande kommt, findet der erste Wahlgang am 8. März 2026 statt.

Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am 10. Mai 2026 statt, wenn ein zweiter Wahlgang für die Erneuerungswahlen des Stadtrats, des Stadtpräsidiums oder die Schulpflege durchgeführt wird.

Ansonsten wird der zweite Wahlgang am 14. Juni 2026 durchgeführt.

Für einen allfälligen zweiten Wahlgang am 10. Mai 2026 können bis am 18. März 2026, 16:00 Uhr, bei der Stadt Winterthur, Stadtkanzlei, gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue eingereicht werden.

Bei Mehrheitswahlen wird gemäss § 48 GPR ein Vorverfahren nach §§ 49–53 GPR durchgeführt. Dieses wird von der wahlleitenden Behörde zusammen mit der Wahlanordnung ausgelöst. 

  • Mit der Anordnung der Wahl wird eine Frist von 40 Tagen angesetzt, innert der Wahlvorschläge eingereicht werden können.
  • Nach Ablauf der 40-tägigen Frist werden die Namen der vorgeschlagenen Personen veröffentlicht.
  • Innert einer weiteren Frist von 7 Tagen können frühere Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden

Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel unter Beilage eines Beiblatts verwendet.

Weitere Informationen.

Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 9. Juli 2025 (Beschluss-Nr. 2025/350) Simeon Bertschinger als Notar für den Notariatskreis Wülflingen-Winterthur (umfassend die Gemeinden Brütten, Dägerlen, Dättlikon, Hettlingen, Neftenbach, Pfungen und Seuzach sowie die Stadtkreise Töss, Veltheim und Wülflingen) für den Rest der Amtsdauer 2022–2026 und gestützt auf § 45 Abs. 4 GPR für die neue Amtsdauer 2026–2030 in stiller Wahl als gewählt erklärt.

Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit Beschluss vom 11. August 2025 von dieser Wahl Kenntnis genommen und den Amtsantritt von Herrn Bertschinger auf den 1. November 2025 festgesetzt.

Demnach ist die Erneuerungswahl für die Amtsdauer 2026-2030 noch für die Notariatskreise Winterthur-Altstadt (umfassend die Stadtkreise Winterthur-Stadt und Mattenbach) und Oberwinterthur-Winterthur (umfassend die Gemeinden Altikon, Dinhard, Ellikon a.d.Th., Rickenbach und Wiesendangen sowie von Winterthur die Stadtkreise Oberwinterthur und Seen) durchzuführen.

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