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Stadtrat und Stadtpräsidium

In der Stadt Winterthur wird der Gemeindevorstand (Exekutive) als Stadtrat bezeichnet. Er besteht aus sieben Mitgliedern, einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident hat den Vorsitz im Stadtrat.

Die Wahl dieses Gremiums erfolgt alle vier Jahre durch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger. Mit Beschluss vom 24. September 2025 hat der Stadtrat die formelle Wahlanordnung für die Erneuerungswahl der sieben Mitglieder des Stadtrats und des Stadtpräsidiums für die Amtsdauer 2026-2030 verabschiedet. Der erste Wahlgang wird am 8. März 2026 durchgeführt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am 10. Mai 2026 statt. 

Nach Abschluss des Vorverfahrens stehen die definitiven Wahlvorschläge fest. Diese werden auf dem Beiblatt veröffentlicht, das den Stimmberechtigten mit den offiziellen Wahlunterlagen zugestellt wird.

Es können auch Personen gewählt werden, die nicht auf dem Beiblatt stehen. Diese Personen müssen stimmberechtigt sein und in der Stadt Winterthur ihren politischen Wohnsitz haben.

Die Zustellung der Stimmunterlagen an die Stimmberechtigten erfolgt in der Woche vom 9. bis 14. Februar 2026.

Nach Ablauf der zweiten Frist zur Einreichung, Änderung oder zum Rückzug von Wahlvorschlägen für die Erneuerungswahl der sieben Mitglieder des Stadtrats und des Stadtpräsidiums der Stadt Winterthur für die Amtsdauer 2026–2030 liegen folgende offiziellen Wahlvorschläge vor:

Wahl der sieben Mitglieder des Stadtrats:

  • Blum Martina, 1972, Stadträtin, Physikingenieurin, Winterthur, GRÜNE; bisher
  • Bopp Kaspar, 1979, Stadtrat, Winterthur, Sozialdemokratische Partei (SP); bisher
  • Fritschi Stefan, 1972, Dipl. Ing. ETH, Stadtrat, Winterthur, FDP.Die Liberalen (FDP); bisher
  • Galladé Nicolas, 1975, Stadtrat, Winterthur, Sozialdemokratische Partei (SP); bisher
  • Geering Andreas, 1968, Sicherheitsbeauftragter, MA Appl. Ling., Winterthur, Die Mitte (Mitte)
  • Glättli Urs, 1968, Rechtskonsulent Stadt Wallisellen, Kantonsrat, Winterthur, Grünliberale Partei (GLP)
  • Hartmann Christian, 1967, lic.oec.publ., Unternehmer, Winterthur, Schweizerische Volkspartei (SVP)
  • Heuberger Romana, 1970, KMU-Unternehmerin, Ökonomin, Winterthur, FDP.Die Liberalen (FDP)
  • Kramer-Schwob Franziska, 1981, lic.iur., Rechtsanwältin, Winterthur, Evangelische Volkspartei (EVP)
  • Meier Christa, 1972, Stadträtin, Winterthur, Sozialdemokratische Partei (SP); bisher
  • Müller Richard, 1991, B.Sc., M.Sc., B.A., Sekundarlehrer, Winterthur, Partei der Arbeit (PdA)
  • Trivigno Luca, 1994, MAS Public Management, Projektleiter Entwicklung + Strategie, Winterthur, parteilos
  • Ziegler Noah, 1998, Bauspengler EFZ, Winterthur, Partei der Arbeit (PdA)

Wahl des Stadtpräsidiums:

  • Bopp Kaspar, 1979, Stadtrat, Winterthur, Sozialdemokratische Partei (SP)
  • Fritschi Stefan, 1972, Dipl. Ing. ETH, Stadtrat, Winterthur, FDP.Die Liberalen (FDP)

Als Mitglied des Stadtrats ist wählbar, wer in der Stadt Winterthur stimmberechtigt ist und politischen Wohnsitz hat (§ 23 Abs. 2 GPR sowie Art. 6 Abs. 2 GO).

Ein allfälliger zweiter Wahlgang wird am 10. Mai 2026 durchgeführt. 

Die Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für einen allfälligen zweiten Wahlgang (§ 84 a Abs. 1 GPR). Dabei können bis zehn Tage nach dem ersten Wahlgang, d.h. bis am 18. März 2026, 16:00 Uhr, bei der Stadt Winterthur, Stadtkanzlei, gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden (§ 84 a Abs. 2 GPR). 

Für die Wahl des Stadtrats und des Stadtpräsidiums wird ein leerer Wahlzettel mit Beiblatt verwendet (Art. 9 Abs. 1 GO und § 55 Abs. 1 GPR).

Auf dem Beiblatt werden die definitiv vorgeschlagenen Kandidierenden jeweils in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt und die Namen der bis­herigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber mit dem Zusatz «bisher» ergänzt (§ 61 Abs. 2 GPR).

Es können auch Personen gewählt werden, die nicht auf dem Beiblatt stehen. Diese Personen müssen stimmberechtigt sein und in der Stadt Winterthur ihren politischen Wohnsitz haben.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 bis 3 der Gemeindeordnung dürfen die Mitglieder des Stadtrats

  • keine andere bezahlte Tätigkeit ausüben;
  • weder Aufsichts- noch Führungsgremien von juristischen Personen angehören, welche die Erzielung eines Gewinns anstreben – davon ausgenommen sind Mitgliedschaften in solchen Gremien, welche von Amtes wegen als Abordnung der öffentlichen Hand wahrgenommen werden;
  • weder den eidgenössischen Räten noch dem Kantonsparlament angehören.

Bei Eintritt einer Unvereinbarkeit nach Absatz 3 hat die betroffene Person zu entscheiden, welches Amt sie ausüben will. Die Ausübung beider Mandate ist für eine Übergangsfrist von maximal sechs Monaten zulässig.

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