Stadtrat und Stadtpräsidium
Die Erneuerungswahl des Stadtrats und des Stadtpräsidiums für die Amtsdauer 2026-2030 wird am 8. März 2026 durchgeführt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am 10. Mai 2026 statt.
In der Stadt Winterthur wird der Gemeindevorstand (Exekutive) als Stadtrat bezeichnet. Er besteht aus sieben Mitgliedern, einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten, und wird alle vier Jahre durch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger neu gewählt. Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident hat den Vorsitz im Stadtrat.
Die formelle Wahlanordnung eröffnet das Wahlprozedere und wird vom Stadtrat Ende September 2025 mit einem separaten Beschluss einschliesslich dem offiziellen Wahlvorschlagsformular verabschiedet.
Bei Mehrheitswahlen wird gemäss § 48 GPR ein Vorverfahren nach §§ 49–53 GPR durchgeführt. Dieses wird von der wahlleitenden Behörde zusammen mit der Wahlanordnung ausgelöst.
- Mit der Anordnung der Wahl wird eine Frist von 40 Tagen angesetzt, innert der Wahlvorschläge eingereicht werden können.
- Nach Ablauf der 40-tägigen Frist werden die Namen der vorgeschlagenen Personen veröffentlicht.
- Innert einer weiteren Frist von 7 Tagen können frühere Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden
Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wählbare Personen genannt sein, als Stellen zu besetzen sind (§ 50 Abs. 1 GPR). Zusätzlich kann eine Person als Kandidatin oder Kandidat für das Stadtpräsidium aufgeführt werden, wobei diese Person gleichzeitig auch als Kandidatin oder Kandidat für den Stadtrat aufgeführt sein muss.
Jede Person darf höchstens auf einem Wahlvorschlag und dort höchstens einmal genannt sein (§ 50 Abs. 2 GPR). Davon ausgenommen ist die Kandidatur für den Stadtrat und das Stadtpräsidium auf demselben Wahlvorschlag.
Stadtrat: Wählbar sind alle stimmberechtigten Personen mit politischem Wohnsitz in der Stadt Winterthur.
Stadtpräsidium: Wählbar sind Kandidierende als Mitglied des Stadtrats.
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Personen mit politischem Wohnsitz in der Stadt Winterthur unterzeichnet sein (§ 51 Abs. 1 GPR).
Diese Regelung gilt auch für amtierende Personen, die für eine Wiederwahl kandidieren.
Stimmberechtigte dürfen nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und können ihre Unterzeichnung nicht zurückziehen (§ 51 Abs. 2 GPR).
Die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlags können für den Verkehr mit den Behörden eine Vertreterin bzw. einen Vertreter und deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter bezeichnen. Wenn sie keine zur Vertretung ermächtigte Person bezeichnen, gilt die erstunterzeichnende und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen abzugeben (§ 51 Abs. 3 GPR).
Gemäss Art. 30 Abs. 1 bis 3 der Gemeindeordnung dürfen die Mitglieder des Stadtrats
- keine andere bezahlte Tätigkeit ausüben;
- weder Aufsichts- noch Führungsgremien von juristischen Personen angehören, welche die Erzielung eines Gewinns anstreben – davon ausgenommen sind Mitgliedschaften in solchen Gremien, welche von Amtes wegen als Abordnung der öffentlichen Hand wahrgenommen werden;
- weder den eidgenössischen Räten noch dem Kantonsparlament angehören.
Bei Eintritt einer Unvereinbarkeit nach Absatz 3 hat die betroffene Person zu entscheiden, welches Amt sie ausüben will. Die Ausübung beider Mandate ist für eine Übergangsfrist von maximal sechs Monaten zulässig.
Für die Wahl des Stadtrats und des Stadtpräsidiums wird ein leerer Wahlzettel mit Beiblatt verwendet (Art. 9 Abs. 1 GO und § 55 Abs. 1 GPR). Auf dem Beiblatt werden die definitiv vorgeschlagenen Kandidierenden jeweils in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt und die Namen der bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber mit dem Zusatz «bisher» ergänzt (§ 61 Abs. 2 GPR).
Die stille Wahl ist ausgeschlossen (§ 54 Abs. 2 GPR).
Ein allfälliger zweiter Wahlgang wird am 10. Mai 2026 durchgeführt.
Die Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für einen allfälligen zweiten Wahlgang (§ 84 a Abs. 1 GPR). Dabei können bis zehn Tage nach dem ersten Wahlgang gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden (§ 84 a Abs. 2 GPR).