Stadtrat und Stadtpräsidium
In der Stadt Winterthur wird der Gemeindevorstand (Exekutive) als Stadtrat bezeichnet. Er besteht aus sieben Mitgliedern, einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident hat den Vorsitz im Stadtrat.
Mit Beschluss vom 24. September 2025 hat der Stadtrat die formelle Wahlanordnung für die Erneuerungswahl der sieben Mitglieder des Stadtrats und des Stadtpräsidiums für die Amtsdauer 2026-2030 verabschiedet.
Die Wahl erfolgt alle vier Jahre durch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger und wird am 8. März 2026 durchgeführt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am 10. Mai 2026 statt.
Als Mitglied des Stadtrats ist wählbar, wer in der Stadt Winterthur stimmberechtigt ist und politischen Wohnsitz hat (§ 23 Abs. 2 GPR sowie Art. 6 Abs. 2 GO).
- Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens sieben wählbare Personen als Kandidierende für den Stadtrat aufgeführt sein (§ 50 Abs. 1 GPR).
- Zusätzlich kann eine Person als Kandidatin oder Kandidat für das Stadtpräsidium aufgeführt werden, wobei diese Person gleichzeitig auch als Kandidatin oder Kandidat für den Stadtrat aufgeführt sein muss (§ 10 Abs. 1 GPR).
- Die Kandidatinnen und Kandidaten sind mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf und Adresse zu bezeichnen und es ist die Parteizugehörigkeit anzugeben sowie der Zusatz «bisher», wenn die Kandidatin oder der Kandidat das Amt als Mitglied des Stadtrats schon innehat (§ 24 Abs. 1 lit. a–f VPR).
- Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (§ 24 Abs. 2 VPR).
- Jede Person darf höchstens auf einem Wahlvorschlag und dort höchstens einmal genannt sein (§ 50 Abs. 2 GPR).
- Davon ausgenommen ist die Kandidatur für den Stadtrat und das Stadtpräsidium auf demselben Wahlvorschlag.
Das offizielle Wahlvorschlagsformular finden Sie hier.
Wahlvorschläge sind der Stadt Winterthur, Stadtkanzlei, Wahlen und Abstimmungen, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, bis spätestens am 12. November 2025, 16:00 Uhr, einzureichen.
Einreichung des Wahlvorschlags:
- Auf dem Postweg: Stadtkanzlei, Wahlen und Abstimmungen, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur (empfohlen wird der Versand per Einschreiben oder A-Post)
- Persönlich: Für eine persönliche Abgabe muss zwingend vorgängig ein Termin vereinbart werden (abstimmungen@win.ch oder 052 267 51 13)
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Personen mit politischem Wohnsitz in der Stadt Winterthur unterzeichnet sein (§ 51 Abs. 1 GPR).
Diese Regelung gilt auch für amtierende Personen, die für eine Wiederwahl kandidieren.
- Personen, die den Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse an und fügen ihre Unterschrift hinzu (§ 24 Abs. 3 VPR).
- Stimmberechtigte dürfen nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und können ihre Unterzeichnung nicht zurückziehen (§ 51 Abs. 2 GPR).
Die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlags können für den Verkehr mit den Behörden eine Vertreterin bzw. einen Vertreter und deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter bezeichnen.
Wenn sie keine zur Vertretung ermächtigte Person bezeichnen, gilt die erstunterzeichnende und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen abzugeben (§ 51 Abs. 3 GPR).
Ein allfälliger zweiter Wahlgang wird am 10. Mai 2026 durchgeführt.
In diesem Fall können bis am 18. März 2026, 16:00 Uhr, bei der Stadt Winterthur, Stadtkanzlei, gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue eingereicht werden.
Bei Mehrheitswahlen wird gemäss § 48 GPR ein Vorverfahren nach §§ 49–53 GPR durchgeführt. Dieses wird von der wahlleitenden Behörde zusammen mit der Wahlanordnung ausgelöst.
- Mit der Anordnung der Wahl wird eine Frist von 40 Tagen angesetzt, innert der Wahlvorschläge eingereicht werden können.
- Nach Ablauf der 40-tägigen Frist werden die Namen der vorgeschlagenen Personen veröffentlicht.
- Innert einer weiteren Frist von 7 Tagen können frühere Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden
Eine stille Wahl ist gemäss § 54 Abs. 2 GPR in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 GO nicht vorgesehen und somit nicht möglich.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 bis 3 der Gemeindeordnung dürfen die Mitglieder des Stadtrats
- keine andere bezahlte Tätigkeit ausüben;
- weder Aufsichts- noch Führungsgremien von juristischen Personen angehören, welche die Erzielung eines Gewinns anstreben – davon ausgenommen sind Mitgliedschaften in solchen Gremien, welche von Amtes wegen als Abordnung der öffentlichen Hand wahrgenommen werden;
- weder den eidgenössischen Räten noch dem Kantonsparlament angehören.
Bei Eintritt einer Unvereinbarkeit nach Absatz 3 hat die betroffene Person zu entscheiden, welches Amt sie ausüben will. Die Ausübung beider Mandate ist für eine Übergangsfrist von maximal sechs Monaten zulässig.
Für die Wahl des Stadtrats und des Stadtpräsidiums wird ein leerer Wahlzettel mit Beiblatt verwendet (Art. 9 Abs. 1 GO und § 55 Abs. 1 GPR).
Auf dem Beiblatt werden die definitiv vorgeschlagenen Kandidierenden jeweils in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt und die Namen der bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber mit dem Zusatz «bisher» ergänzt (§ 61 Abs. 2 GPR).