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Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten (Stadtamtsfrauen und Stadtammänner)

Sofern keine stille Wahl zustande kommt, findet der erste Wahlgang der Erneuerungswahlen der Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten (Stadtamtsfrauen und Stadtammänner) für die Amtsdauer 2026–2030 am 8. März 2026 statt.

Die Stadt Winterthur ist in drei verschiedene Betreibungs- resp.  Stadtammannamtskreise aufgeteilt: Winterthur-Stadt, Oberwinterthur und Winterthur-Wülflingen. Die Erneuerungswahl erfolgt alle vier Jahre durch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der entsprechenden Wahlkreise.

Die formelle Wahlanordnung eröffnet das Wahlprozedere und wird vom Stadtrat Ende September 2025 mit einem separaten Beschluss einschliesslich den offiziellen Wahlvorschlagsformularen verabschiedet.

Bei Mehrheitswahlen wird gemäss § 48 GPR ein Vorverfahren nach §§ 49–53 GPR durchgeführt. Dieses wird von der wahlleitenden Behörde zusammen mit der Wahlanordnung ausgelöst. 

  • Mit der Anordnung der Wahl wird eine Frist von 40 Tagen angesetzt, innert der Wahlvorschläge eingereicht werden können.
  • Nach Ablauf der 40-tägigen Frist werden die Namen der vorgeschlagenen Personen veröffentlicht.
  • Innert einer weiteren Frist von 7 Tagen können frühere Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden

Wählbar sind alle stimmberechtigten Personen (§ 11 der Verordnung über die Gemeindeammann- und Betreibungsämter), die über ein Wahlfähigkeitszeugnis gemäss § 11 EG SchKG verfügen.

Das Wahlfähigkeitszeugnis gemäss § 11 EG SchKG ist zusammen mit dem Wahlvorschlag einzureichen.

Der Wohnsitz im Betreibungskreis ist nicht Voraussetzung (§ 11 der Verordnung über die Gemeindeammann- und Betreibungsämter).

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberech­tigten des betreffenden Betreibungskreises unterzeichnet sein.

Diese Regelung gilt auch für amtierende Personen, die für eine Wiederwahl kandidieren.

Stimmberechtigte dürfen nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und können ihre Unterzeichnung nicht zurückziehen (§ 51 Abs. 2 GPR).

Sofern keine stille Wahl zustande kommt, findet der erste Wahlgang am 8. März 2026 statt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am 10. Mai 2026 statt, wenn ein zweiter Wahlgang für die Erneuerungswahlen des Stadtrats, des Stadtpräsidiums oder die Schulpflege durchgeführt wird. Ansonsten wird der zweite Wahlgang am 14. Juni 2026 durchgeführt.

Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel unter Beilage eines Beiblatts verwendet.

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