Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten (Stadtamtsfrauen und Stadtammänner)
Die Stadt Winterthur ist in drei Betreibungs- resp. Stadtammannamtskreise aufgeteilt: Winterthur-Stadt (umfassend die Stadtkreise Winterthur-Stadt, Seen, Töss und Mattenbach sowie die Gemeinde Brütten), Oberwinterthur (umfassend den Stadtkreis Oberwinterthur) und Winterthur-Wülflingen (umfassend die Stadtkreise Veltheim und Wülflingen).
Mit Beschluss vom 24. September 2025 hat der Stadtrat die formelle Wahlanordnung für die Erneuerungswahl der Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten (Stadtamtsfrauen und Stadtammänner) für die Amtsdauer 2026–2030 verabschiedet. Sofern keine stille Wahl zustande kommt, findet der erste Wahlgang am 8. März 2026 statt.
Als Betreibungsbeamtin oder als Betreibungsbeamter (Stadtamtsfrau oder Stadtammann) wählbar sind gemäss § 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) alle stimmberechtigten Personen, die über ein Wahlfähigkeitszeugnis gemäss § 11 EG SchKG verfügen. Eine Kopie des Wahlfähigkeitszeugnisses ist zusammen mit dem Wahlvorschlag einzureichen.
- Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wählbare Personen genannt sein, als Stellen zu besetzen sind (§ 50 Abs. 1 GPR).
- Die Kandidatin oder der Kandidat ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf und Adresse zu bezeichnen und es ist die Parteizugehörigkeit anzugeben sowie der Zusatz «bisher», wenn die Kandidatin oder der Kandidat das Amt als Betreibungsbeamtin oder Betreibungsbeamter schon innehat (§ 24 Abs. 1 lit. a–f VPR).
- Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (§ 24 Abs. 2 VPR).
- Jede Person darf höchstens auf einem Wahlvorschlag und dort höchstens einmal genannt sein (§ 50 Abs. 2 GPR).
Das offizielle Wahlvorschlagsformular finden Sie hier.
Wahlvorschläge sind der Stadt Winterthur, Stadtkanzlei, Wahlen und Abstimmungen, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, bis spätestens am 12. November 2025, 16:00 Uhr, einzureichen.
Einreichung des Wahlvorschlags:
- Auf dem Postweg: Stadtkanzlei, Wahlen und Abstimmungen, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur (empfohlen wird der Versand per Einschreiben oder A-Post)
- Persönlich: Für eine persönliche Abgabe muss zwingend vorgängig ein Termin vereinbart werden (abstimmungen@win.ch oder 052 267 51 13)
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Personen mit politischem Wohnsitz im betreffenden Betreibungs- bzw. Stadtammannkreis unterzeichnet sein (§ 51 Abs. 1 GPR).
Diese Regelung gilt auch für amtierende Personen, die für eine Wiederwahl kandidieren.
- Personen, die den Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse an und fügen ihre Unterschrift hinzu (§ 24 Abs. 3 VPR).
- Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und kann ihre Unterzeichnung nicht zurückziehen (§ 51 Abs. 2 GPR).
Die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlags können für den Verkehr mit den Behörden eine Vertreterin bzw. einen Vertreter und deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter bezeichnen.
Wenn sie keine zur Vertretung ermächtigte Person bezeichnen, gilt die erstunterzeichnende und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen abzugeben (§ 51 Abs. 3 GPR).
Liegt nach Abschluss des Vorverfahrens nur ein Wahlvorschlag für eine Person im betreffenden Betreibungs- bzw. Stadtammannkreis vor und stimmt die zunächst vorgeschlagene Person mit der definitiv vorgeschlagenen Person überein, wird diese Person in stiller Wahl als gewählt erklärt.
Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, findet ein Wahlgang an der Urne statt.
Sofern keine stille Wahl zustande kommt, findet der erste Wahlgang am 8. März 2026 statt.
Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am 10. Mai 2026 statt, wenn ein zweiter Wahlgang für die Erneuerungswahlen des Stadtrats, des Stadtpräsidiums oder die Schulpflege durchgeführt wird.
Ansonsten wird der zweite Wahlgang am 14. Juni 2026 durchgeführt.
Für einen allfälligen zweiten Wahlgang am 10. Mai 2026 können bis am 18. März 2026, 16:00 Uhr, bei der Stadt Winterthur, Stadtkanzlei, gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue eingereicht werden.
Bei Mehrheitswahlen wird gemäss § 48 GPR ein Vorverfahren nach §§ 49–53 GPR durchgeführt. Dieses wird von der wahlleitenden Behörde zusammen mit der Wahlanordnung ausgelöst.
- Mit der Anordnung der Wahl wird eine Frist von 40 Tagen angesetzt, innert der Wahlvorschläge eingereicht werden können.
- Nach Ablauf der 40-tägigen Frist werden die Namen der vorgeschlagenen Personen veröffentlicht.
- Innert einer weiteren Frist von 7 Tagen können frühere Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden