Datenschutz in öffentlichen Organen
Die öffentlichen Organe der Stadt Winterthur müssen den Datenschutz einhalten. Einige Anforderungen aus dem Gesetz über die Information und den Datenschutz des Kantons Zürich werden hier erläutert.
Meldung von Datenschutzvorfällen
Datenschutzvorfälle müssen der Datenschutzstelle gemeldet werden, wenn sie das Grundrecht auf Privatsphäre der betroffenen Personen gefährden (§ 12a IDG): Link
Erstellen einer DSFA
Bei jedem neuen Projekt mit Personendaten muss eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemacht werden (§ 10 Abs. 1 IDG). Link
Durchführen einer Vorabkontrolle
Neue Projekte mit Personendaten, die besondere Risiken für das Grundrecht auf Privatsphäre aufweisen, müssen der Datenschutzstelle zur Vorabkontrolle eingereicht werden (§ 10 Abs. 2 IDG). Link