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Datenschutz in öffentlichen Organen

Datenschutz in öffentlichen Organen

Die öffentlichen Organe der Stadt Winterthur müssen den Datenschutz einhalten. Einige Anforderungen aus dem Gesetz über die Information und den Datenschutz des Kantons Zürich werden hier erläutert.

Meldung von Datenschutzvorfällen

Datenschutzvorfälle müssen der Datenschutzstelle gemeldet werden, wenn sie das Grundrecht auf Privatsphäre der betroffenen Personen gefährden (§ 12a IDG): Link

Erstellen einer DSFA

Bei jedem neuen Projekt mit Personendaten muss eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemacht werden (§ 10 Abs. 1 IDG). Link

Durchführen einer Vorabkontrolle

Neue Projekte mit Personendaten, die besondere Risiken für das Grundrecht auf Privatsphäre aufweisen, müssen der Datenschutzstelle zur Vorabkontrolle eingereicht werden (§ 10 Abs. 2 IDG). Link

Weitere Informationen.

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