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Datenschutzvorfall

Erklärung der Meldepflicht bei einem Datenschutzvorfall

Öffentliche Organe der Stadt Winterthur müssen Datenschutzvorfälle der Datenschutzstelle melden, wenn die Grundrechte der betroffenen Personen gefährdet sind.

Datenschutzvorfall melden
Typ Titel Grösse
Formular zur Meldung Datenschutzvorfall 49.0 KB

FAQ Datenschutzvorfall

Was ist ein Da­ten­schutz­vor­fall?

Ein Datenschutzvorfall liegt vor, wenn personenbezogene Daten unwiederbringlich vernichtet werden oder verloren gehen oder unbeabsichtigt oder unrechtmässig verändert oder Unbefugten zugänglich werden.

Wo ist die Meldepflicht geregelt?

In § 12a Gesetz über die Information und den Datenschutz des Kantons Zürich.

Wel­che Vor­fäl­le müs­sen ge­mel­det wer­den?

Ein Datenschutzvorfall muss gemeldet werden, wenn er zu einer Gefährdung der Grundrechte von betroffenen Personen führen kann. Bestehen Zweifel, ob Grundrechte gefährdet sind, ist ebenfalls Meldung zu erstatten.

Wer muss den Vor­fall mel­den?

Das für die Datenbearbeitung verantwortliche Verwaltungsstelle muss den Datenschutzvorfall der Datenschutzstelle melden.

Ist eine Auftragnehmerin respektive Outsourcingpartnerin involviert, muss sie das die verantwortliche Verwaltungsstelle sofort über die Verletzung informieren. Dieses meldet den Vorfall der Datenschutzstelle.

Wel­che Frist muss ein­ge­hal­ten wer­den?

Ein Datenschutzvorfall ist gemäss Gesetz unverzüglich zu melden. Die Meldung über einen Datenschutzvorfall darf nicht verzögert werden.

Zum Zeitpunkt der Meldung müssen nicht alle Angaben vorliegen. Zusätzliche Informationen zum Vorfall können nachgereicht werden.

Müs­sen die be­trof­fe­nen Per­so­nen in­for­miert wer­den?

Die betroffenen Personen sind über den Datenschutzvorfall zu informieren, wenn die Umstände es erfordern oder die Datenschutzstelle es verlangt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die betroffenen Personen Schutzmassnahmen treffen müssen.

Die Information an die betroffenen Personen beinhaltet die möglichen Folgen der Verletzung, die notwendigen Schutzmassnahmen, wie die Änderung von Passwörtern oder Zugangsdaten, sowie die Kontaktdaten der Datenschutzstelle.

Die Information an die betroffenen Personen kann eingeschränkt oder aufgeschoben oder es kann auf sie verzichtet werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn durch die Information an eine betroffene Person die Privatsphäre von Dritten beeinträchtigt werden kann. Die Datenschutzstelle berät öffentliche Organe beim Entscheid über die Information an betroffene Personen.

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