Privater Gestaltungsplan «Ohrbühlstrasse»
Die Grundeigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. OB16355 an der Ohrbühlstrasse beabsichtigen, dieses zu entwickeln. Das Grundstück ist zusammen mit einem Teilstück der Strassenparzelle OB16592 (Hofackerstrasse) und einer kleinen Ecke des Grundstücks mit Kat.-Nr. OB16593 Teil des öffentlichen Gestaltungsplans «Umfeld Hegi» (öGP) als Baufeld 1. Der öffentliche Gestaltungsplan verlangt für die Bebauung des Baufelds 1, dass ein privater Gestaltungsplan vorliegt (Art. 14 öGP).
Gemäss öGP ist für das Baufeld 1 die Schaffung eines durchmischten Arbeits- und Wohngebiets vorgesehen. Angestrebt werden vielfältige gewerbliche Nutzungen, vorzugsweise in den Erdgeschossen, welche mit Wohnnutzungen kombiniert werden sollen (Art. 1 öGP). Die Grösse der einzelnen Einheiten sowie die Höhe der Baukörper sind begrenzt. Dies gewährleistet eine bessere Anbindung an den benachbarten historischen Kern des Dorfes Hegi und erhöht die Attraktivität für kleine und mittlere Betriebe, welche sich auf der Suche nach kleineren baulichen Einheiten zunehmend aus der Stadt Winterthur wegbewegen müssen. Die Erschliessungs- und Grünräume sind Ost-West orientiert, um eine Durchlässigkeit in Richtung des öffentlichen Parkbands zu schaffen.
Der öffentliche Gestaltungsplan bedingt die Aufhebung des Teilbereichs der Hofackerstrasse, der durch den privaten Gestaltungsplan Ohrbühlstrasse überlagert wird. Diese Aufhebung ist Voraussetzung, um das Baufeld 1 gemäß dem öffentlichen Gestaltungsplan zu entwickeln. Die Landabtretung der betroffenen Strassenparzelle wurde bereits durch den übergeordneten öffentlichen Gestaltungsplan im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Landumlegungs- und Erschließungsvertrags für das Umfeld Hegi vertraglich geregelt.
Das Stadtparlament hat in seiner Sitzung vom 22. Januar 2024 dem privaten Gestaltungsplan zugestimmt und die Entwidmung der Überlagerungsfläche des privaten Gestaltungsplans Ohrbühlstrasse gemäß § 38 des Strassengesetzes beschlossen. Ein Referendum wurde nicht ergriffen. Die Baudirektion des Kantons Zürich hat den Gestaltungsplan mit Verfügung vom 24. Juli 2024 (KS-0111/24) genehmigt.
Die öffentliche Auflage dauerte vom 12. Mai bis zum 12. Juli 2021. Das Stadtparlament hat an seiner Sitzung vom 22. Januar 2024 dem Geschäft zugestimmt. Die Unterlagen können unter folgendem Link eingesehen werden. Die Baudirektion des Kantons Zürich hat mit Verfügung vom 24. Juli 2024 (KS-0111/24) den Gestaltungsplan genehmigt. Gemäss Rechtskraftbescheinigung des Baurekursgerichts vom 7. Oktober 2024 ist kein Rechtsmittel ergriffen worden. Der private Gestaltungsplan tritt daher gemäss Beschluss des Stadtrates von Winterthur vom 6. November 2024 am 1. Januar 2025 in Kraft.