Privater Gestaltungsplan «Ohrbühlstrasse»
Die Grundeigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. OB16355 an der Ohrbühlstrasse beabsichtigen, dieses zu entwickeln. Das Grundstück ist zusammen mit einem Teilstück der Strassenparzelle OB16592 (Hofackerstrasse) und einer kleinen Ecke des Grundstücks mit Kat.-Nr. OB16593 Teil des öffentlichen Gestaltungsplans «Umfeld Hegi» (öGP) als Baufeld 1. Der öffentliche Gestaltungsplan verlangt für die Bebauung des Baufelds 1, dass ein privater Gestaltungsplan vorliegt (Art. 14 öGP).
Gemäss öGP ist für das Baufeld 1 die Schaffung eines durchmischten Arbeits- und Wohngebiets vorgesehen. Angestrebt werden vielfältige gewerbliche Nutzungen, vorzugsweise in den Erdgeschossen, welche mit Wohnnutzungen kombiniert werden sollen (Art. 1 öGP). Die Grösse der einzelnen Einheiten sowie die Höhe der Baukörper sind begrenzt. Dies gewährleistet eine bessere Anbindung an den benachbarten historischen Kern des Dorfes Hegi und erhöht die Attraktivität für kleine und mittlere Betriebe, welche sich auf der Suche nach kleineren baulichen Einheiten zunehmend aus der Stadt Winterthur wegbewegen müssen. Die Erschliessungs- und Grünräume sind Ost-West orientiert, um eine Durchlässigkeit in Richtung des öffentlichen Parkbands zu schaffen.
Der öffentliche Gestaltungsplan bedingt die Aufhebung des Teilbereichs der Hofackerstrasse, der durch den privaten Gestaltungsplan Ohrbühlstrasse überlagert wird. Diese Aufhebung ist Voraussetzung, um das Baufeld 1 gemäß dem öffentlichen Gestaltungsplan zu entwickeln. Die Landabtretung der betroffenen Strassenparzelle wurde bereits durch den übergeordneten öffentlichen Gestaltungsplan im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Landumlegungs- und Erschließungsvertrags für das Umfeld Hegi vertraglich geregelt.
Das Stadtparlament hat in seiner Sitzung vom 22. Januar 2024 dem privaten Gestaltungsplan zugestimmt und die Entwidmung der Überlagerungsfläche des privaten Gestaltungsplans Ohrbühlstrasse gemäß § 38 des Strassengesetzes beschlossen. Ein Referendum wurde nicht ergriffen. Die Baudirektion des Kantons Zürich hat den Gestaltungsplan mit Verfügung vom 24. Juli 2024 (KS-0111/24) genehmigt.
Der private Gestaltungplans wird vom 28. August bis 27. September 2024 öffentlich aufgelegt. Gegen die Zustimmung des Stadtparlaments sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion und gegen die Entwidmung kann während der Auflagefrist schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht erhoben werden