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Blitzschutz

Baubewilligungsverfahren: Blitzschutz, Blitzschutzanlage

Im Baubewilligungsverfahren legt die Feuerpolizei die Notwendigkeit eines Blitzschutzsystems fest.

Für Wohnbauten (Ein- und Mehrfamilienhäuser) sind Blitzschutzsysteme in der Regel nicht vorgeschrieben (Weisung Blitzschutzsysteme).

Gemäss der kantonalen Gebäudeversicherung (GVZ) werden im Kanton Zürich Bauten und Anlagen gegen Blitzschlag geschützt, welche je nach Nutzung, Bauart oder Bauhöhe besonders gefährdet sind. Es sind dies insbesondere:

  • Räume mit grosser Personenbelegung
  • Beherbergungsbetriebe (Spitäler, Heime, Hotels usw.)
  • besonders hohe Bauwerke (z. B. Hochhäuser, Hochkamine und Türme) einschliesslich die zugehörigen anstossenden Gebäude normaler Bauhöhe
  • grössere (mehr als 3000 m3) landwirtschaftliche Ökonomie- und Betriebsbauten einschliesslich anstossende und benachbarte zugehörige Silos und Wohnbauten, Holzbearbeitungsbetriebe, Textil- und Kunststoffwerke
  • Industrie- und Gewerbebauten mit gefährdeten Bereichen (z. B. Anlagen und Einrichtungen, in denen mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen wird oder in denen solche Stoffe gelagert werden), Mühlen, chemische Fabriken, Sprengstoff- und Munitionslager, Rohrleitungsanlagen, Tankstellen
  • Behälter für feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe (z. B. brennbare Flüssigkeiten oder Gase) und Lager für flüssige Treib- und Brennstoffe, samt den zugehörigen Bauten und Anlagen (z. B. Maschinenhaus, Gaswerk, Lagerbauten mit Abfüllvorrichtungen)
  • Bauten und Anlagen an exponierten topographischen Lagen

Abnahme und periodische Kontrollen

Für die Abnahme und für periodische Kontrollen ist der Blitzschutzaufseher zuständig:

  • Marcel Truninger, c/o GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich
    Tel. 044 308 20 88, marcel.truninger@gvz.ch

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