Interessenwahrung / Rechtsmittelverfahren
Als Nachbar oder sonst interessierte Dritte
Interessenwahrung im Baubewilligungsverfahren
Während der 20-tägigen öffentlichen Auflage kann jedes ausgeschriebene Bauvorhaben bei der Kanzlei des Amtes für Baubewilligungen eingesehen werden. Zur Einsichtnahme in die Projektpläne während der Ausschreibung ist jede Person berechtigt.
Begehren um die Zustellung des baurechtlichen Entscheids müssen innert der 20-tägigen Ausschreibungsdauer bei der Kanzlei des Amtes für Baubewilligungen eingereicht werden (Planungs- und Baugesetz PBG, § 315 ff.). Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat das Rekursrecht verwirkt. Ein Einspracheverfahren sieht das Zürcherische Planungs- und Baugesetz nicht vor.
Die Zustellung des baurechtlichen Entscheids ist in der Regel gebührenpflichtig (Fr. 50.–) und erfolgt eingeschrieben mit Rechnung. Bei Abwesenheit ist die Zustellung sicherzustellen.
Begehren um Zustellung von baurechtlichen Entscheiden können Sie stellen, indem Sie
- ein Formular am Schalter der Kanzlei des Amtes für Baubewilligungen ausfüllen
oder - ein solches Formular ausgefüllt an die Kanzlei des Amtes für Baubewilligungen schicken
oder - in einem Schreiben unter genauer Bezeichnung des Bauvorhabens (Datum der Publikation, Strassenbezeichnung usw.) das Zustellungsbegehren stellen. Wir empfehlen, dieses Schreiben der Kanzlei des Amtes für Baubewilligungen eingeschrieben zu schicken.
Rekurs
Baurechtliche Entscheide oder Teile davon (Auflagen, Bedingungen, Nebenbewilligungen) können von Dritten - welche während der 20-tägigen Ausschreibungsdauer den baurechtlichen Entscheid angefordert haben - mit Rekurs angefochten werden. Ein Rekurs ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Baurekursgericht IV des Kantons Zürich schriftlich einzureichen.
Die Nachbarschaft ist nur dann zur Rekurserhebung legitimiert, wenn sie einerseits in einer hinreichend engen räumlichen Beziehung zur Bauparzelle steht und andererseits durch die Erteilung der Baubewilligung bei objektiver Betrachtungsweise mehr als irgendjemand oder die Allgemeinheit in ihrem eigenen – rechtlichen oder faktischen – Interesse berührt ist.