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Mutationen

Die Unterteilung von Grundstücken (Mutation, Parzellierung) bedarf gemäss § 309 Abs. 1 lit. e PBG einer Bewilligung.

Die Unterteilung von Grundstücken (Mutation, Parzellierung) bedarf einer Bewilligung gemäss § 309 Abs. 1 lit. e Planungs- und Baugesetz (PBG). Die Fachstelle Reklamen/Mutationen des Bauinspektorats prüft, ob durch die Unterteilung von Grundstücken keine den Bauvorschriften widersprechenden Verhältnisse geschaffen werden. Das Gesuchsformular steht Ihnen als eFormular zur Verfügung:

Mutationsgesuch eFormular

Hinweis: Technische Auskünfte zu Mutationen (Grenzziehung, Vermarkung usw.) erteilt das Vermessungsamt.

 

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