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Bürgerrechte

Kantons- und Gemeindebürgerrecht
Besitzen der Vater oder die Mutter das Schweizer Bürgerrecht, so erhält das Kind gemäss den geltenden Regeln über den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Abstammung das Kantons- und Gemeindebürgerrecht desjenigen Elternteils, der das Schweizer Bürgerrecht besitzt.

Besitzen sowohl der Vater als auch die Mutter das Schweizer Bürgerrecht, erhält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht desjenigen Elternteils, dessen Namen es trägt. 

Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Bürgerrechte anstelle der bisherigen (siehe Namenserklärung).

Ausländische Staatsangehörigkeit
Über den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit können wir keine Angaben machen. Auskunft erteilen gerne die Botschaft oder das Konsulat des entsprechendes Landes. 

Doppelstaatsangehörigkeit
Aus schweizerischer Sicht spricht nichts gegen den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten. Erkundigen Sie sich bei der Botschaft oder beim Konsulat Ihres zweiten Heimatstaates, ob eine Doppelstaatsangehörigkeit auch dort möglich ist.

Weitere Informationen.

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