Namenserklärungen
Neu seit 1. Januar 2013
Sie beabsichtigen, mittels Namenserklärung Ihren Namen oder den Namen Ihrer Kinder zu ändern siehe Merkblatt des Bundesamtes für Justiz.
Unbefristete Namenserklärungen
Eheschliessung vor dem 1.1.2013 - Namenserklärung Ehegatte
Bei noch bestehender Ehe kann der Ehegatte, der vor dem 1. Januar 2013 seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, jederzeit seinen Ledignamen wieder annehmen. Die Namenserklärung hat keinen Einfluss auf das Bürgerrecht.
Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft
Die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft wurde durch Scheidung, gerichtliche Auflösung, Tod, Verschollenerklärung oder Ungültigerklärung aufgelöst. Diese Personen können jederzeit erklären, dass sie wieder ihren Ledignamen annehmen wollen. Dabei ist unbeachtlich, wann die Ehe oder eingetragene Partnerschaft aufgelöst wurde.
Befristete Namenserklärung
Gemeinsames Kind miteinander verheirateter Eltern
Tragen die Eltern des Kindes keinen gemeinsamen Familiennamen und haben diese bei der Eheschliessung bestimmt, welchen Ledignamen ihre Kinder tragen sollen, so können sie ein einziges Mal innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes erklären, dass dieses den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll. Diese Erklärung gilt für alle weiteren Kinder soweit schweizerisches Recht anwendbar ist.
Gemeinsames Kind nicht miteinander verheirateter Eltern
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind bei der Geburt den Ledignamen der Mutter. Hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB die elterliche Sorge beiden Eltern übertragen, so können diese innerhalb eines Jahres seit Übertragung der elterlichen Sorge erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll. Die gleiche Erklärung kann der Vater abgeben, wenn er alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge wird.
Hat das minderjährige Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es der Namensänderung zustimmt. Die Zustimmung muss das Kind persönlich gegenüber dem Zivilstandsamt abgeben. Das Kind erhält die Bürgerrechte, dessen Namen es trägt. Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Bürgerrechte anstelle der bisherigen.