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Liegenschaftsentwässerung

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© Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) / visaplan GmbH, Bochum

Die Liegenschaftsentwässerung umfasst sämtliche Leitungen, Schächte und Versickerungsanlagen, welche der Entwässerung eines Grundstückes dienen. In der Regel endet die Liegenschaftsentwässerung mit dem Anschluss ans öffentliche Entwässerungssystem. Es ist aber möglich, dass dazwischen eine Sammelleitung liegt, die sich im Privatbesitz der daran angeschlossenen Grundeigentümer befindet. Solche Sammelleitungen sind durch deren Eigentümer gemeinsam zu unterhalten.

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Der Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) stellt auf seiner Internetseite ein Video über das Thema Grundstücksentwässerung zum Herunterladen zur Verfügung.

Bewilligungspflicht

  • Neu- und Umbauten sowie Anpassungen von privaten Entwässerungsanlagen sind bewilligungspflichtig.
    Auflagen zur Liegenschaftsentwässerung finden sich in der Baubewilligung. Oftmals lautet die Auflage, ein "Kanalisationsgesuch" oder ein "Sanierungsgesuch" beim Tiefbauamt einzureichen. Das Kanalisationsgesuch oder Sanierungsgesuch wird gestellt, wenn die Baubewilligung fürs Gebäude schon vorliegt. Dennoch ist es angezeigt, insbesondere die Regenwasserentsorgung frühzeitig einzuplanen, denn die gesetzlich vorgeschriebenen Versickerungsanlagen für Regenwasser benötigen Platz. Normkonforme Kanalisations- oder Sanierungsgesuche werden vom Tiefbauamt bewilligt.
    Bei Umbauten wird oft eine Zustandskontrolle der privaten Entwässerungsanlagen mittels Kanalfernsehen verlangt. Mangelhafte Entwässerungsanlagen sind aufgrund der Auflagen des Tiefbauamts zu sanieren. Besondere Regeln gelten in Grundwasserschutzzonen (z.B. Hard in Wülflingen).
  • Den Bauherrschaften stehen unter Formulare & Downloads - Private Bauvorhaben Wegleitungen für die Liegenschaftsentwässerung, Formulare für das Kanalisationsgesuch und das Sanierungsgesuch sowie Richtlinien fürs Schlauchlining und das Baustellenentwässerungskonzept zur Verfügung.
  • Allgemeine Mail-Adresse: liegenschaftsentwaesserung@win.ch
    Zu beachten: Da von Kanalfernseh-Aufnahmen sowohl die Video-Dateien wie auch die Protokolle benötigt werden, müssen diese per Memorystick zugestellt werden.

Aufsichtspflicht

Die gesetzliche Aufsichtspflicht über die privaten Entwässerungsanlagen liegt beim Tiefbauamt. Es veranlasst im Rahmen von öffentlichen Bauvorhaben die Kontrolle von bestehenden privaten Entwässerungsanlagen und leitet bei Bedarf die Behebung von Missständen ein.

Unterhalt privater Entwässerungsanlagen

Besitzerinnen und Besitzer von Liegenschaften mit privaten Entwässerungsanlagen sind verpflichtet, ihre Anlagen durch eine Fachfirma regelmässig spülen und den Zustand der Leitungen kontrollieren zu lassen.

Weitere Informationen.

Zuständige Stelle

Entwässerung Telefon +41 52 267 54 72

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