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Rückstellung von der Schulpflicht

Eine Rückstellung von der Schulpflicht (Kindergarten) ist im Einzelfall möglich; und zwar dann, wenn für ein Kind aufgrund von Entwicklungsverzögerungen Schwierigkeiten zu erwarten sind, die auch mit sonderpädagogischen Massnahmen nicht zu bewältigen sind. Der Entscheid liegt bei der Leitung Bildung. Sie kann weitere Abklärungen vornehmen oder anordnen.

Die Eltern oder Erziehungsberechtigten reichen schriftlich ein begründetes und unterschriebenes Gesuch bei der Schulverwaltung ein:

Schulverwaltung
Departement Schule und Sport
Pionierstrasse 7

8403 Winterthur

Beilagen:

  • Bericht Kinderarzt/Kinderärztin welche/r sich zum Entwicklungsrückstand und möglichen sonderpädagogischen Massnahmen äussert, oder
  • Bericht Heilpädagogische Frühberatung oder
  • Bericht Schulpsychologischer Dienst der Stadt Winterthur
  • Evtl. Einschätzung der Spielgruppen- oder Kitaleitung (siehe unten)
Standorte der Kitas 
Spielgruppen in Winterthur 
Bei Fragen wenden Sie sich an die Schulverwaltung:

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