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Rückstellung von der Schulpflicht

Eine Rückstellung von der Schulpflicht (Kindergarten) ist im Einzelfall möglich; und zwar dann, wenn für ein Kind aufgrund von Entwicklungsverzögerungen Schwierigkeiten zu erwarten sind, die auch mit sonderpädagogischen Massnahmen nicht zu bewältigen sind. Der Entscheid liegt bei der Schulpflege. Sie kann weitere Abklärungen vornehmen oder anordnen.

Die Eltern oder Erziehungsberechtigten reichen schriftlich ein begründetes und unterschriebenes Gesuch ein (möglichst bis Mitte März).

Schulverwaltung
Departement Schule und Sport
Pionierstrasse 7

8403 Winterthur

Mögliche Beilagen:

  • Bericht Kinderarzt/Kinderärztin oder
  • Bericht Heilpädagogische Frühberatung oder
  • Bericht Schulpsychologischer Dienst der Stadt Winterthur
  • Evtl. Einschätzung der Spielgruppen- oder Kitaleitung (siehe unten)
  • Informationen dazu, welche Spielgruppe/Kita das Kind bei einer Rückstellung, in welchem Umfang, besuchen wird:
Standorte der Kitas 
Spielgruppen in Winterthur 
Bei Fragen wenden Sie sich an die Schulverwaltung:

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