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Öffentliche und private Gestaltungspläne

Der private oder öffentliche Gestaltungsplan soll eine besonders gute Überbauung, Gestaltung und Erschliessung eines bestimmten Gebiets sicherstellen. Durch den Gestaltungsplan wird „Zahl, Lage äussere Abmessungen sowie die Nutzweise und Zweckbestimmung der Bauten verbindlich festgelegt. Dabei darf von den Bestimmungen über die Regelbauweise und von den kantonalen Mindestabständen abgewichen werden.“ 

Besteht ein wesentliches öffentliches Interesse, beispielsweise an einer differenzierten baulichen Verdichtung, am Ortsbild-, Landschafts- oder Immissionsschutz (Lärmvorbelastung), so kann ein bestimmtes Gebiet im Zonenplan mit einer Gestaltungsplanpflicht bezeichnet werden. Die Festlegungen eines Gestaltungsplans sind verbindlich: Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können nur noch gestaltungsplankonform bauen. Ein Bauzwang besteht allerdings nicht. Es wird zwischen öffentlichen und privaten Gestaltungsplänen unterschieden. Bei einem öffentlichen Gestaltungsplan liegt die Federführung bei der Stadt, ansonsten bei den privaten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern.

Für Bauten und Anlagen mit einer Festlegung im kantonalen oder in einem regionalen Richtplan können zu deren Verwirklichung kantonale und regionale Gestaltungspläne durch die Baudirektion festgesetzt werden.

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