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Öffentlicher Gestaltungsplan «Vergärungsanlage Riet» mitsamt Umweltverträglichkeitsbericht

Die Kompogas Winterthur AG betreibt seit 2011 die Vergärungsanlage im Gebiet Riet von Winterthur. Damit die gesetzlichen Auflagen zur Verhinderung oder Verminderung von Emissionen klimawirksamer Gase sowie die zur Gewährleistung der erforderlichen Lagervolumina für flüssiges Gärgut erfüllt werden können, sind bauliche Massnahmen notwendig. So soll ein neuer Presswassertank erstellt und in diesem Zusammenhang auch die Anlieferung des Grünguts und die Ausgabe der Produkte besser organisiert werden.

Die Realisierung der neuen Bauten soll innerhalb des heutigen Gebiets erfolgen. Dazu muss der öffentliche Gestaltungsplan «Vergärungsanlage Riet» von 2011 mitsamt Umweltverträglichkeitsbericht mit abschliessender Voruntersuchung überarbeitet (teilrevidiert) und die Strassenparzelle innerhalb des Gestaltungsplanperimeters (OB15562) entwidmet werden. 

Das Stadtparlament der Stadt Winterthur hat an seiner Sitzung vom 20. Januar 2025 dem Vorhaben zugestimmt. Die Baudirektion des Kantons Zürich hat mit Verfügung vom 25. Juni 2025, Nr. KS-0132/25 die Teilrevision des Gestaltungsplans genehmigt. 

Die Unterlagen liegen nun während 30 Tagen, vom 5. September 2025 bis 6. Oktober 2025 auf. Sie können während dieser Zeit entweder über diese Webseite oder beim Amt für Baubewilligungen wie folgt eingesehen werden:

- Amt für Baubewilligungen, 4. OG, Pionierstrasse 7, jeweils von Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr / 13.30 bis 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr / 13:30 bis 16.00 Uhr.

Gegen die Zustimmung des Stadtparlaments sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion zum Gestaltungsplan Vergärungsanlage Riet und gegen die Entwidmung kann während der Auflagefrist schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

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